Europäisches Parlament
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1. Begriff/Charakterisierung: Das gemeinsame parlamentarische Organ der EU. Es setzt sich aus Vertretern der unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen (Art. 13, 14 Abs. 1 EUV, Art. 223-234 AEUV). Es hat seinen Sitz in Straßburg, wo im Jahr 12 Plenarsitzungen stattfinden; Ausschüsse und Fraktionen tagen in Brüssel. Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden für die Dauer von fünf Jahren von den Bürgern der Mitgliedstaaten direkt gewählt. Im Europäischen Parlament existieren keine nationalen Gruppierungen, sondern politische Fraktionen auf Unionsebene. Der Anzahl der Mandate eines Mitgliedslandes liegt ein vertraglicher Schlüssel zugrunde, der an der Bevölkerungszahl orientiert ist.
2. Kompetenzen: Seit der ersten Direktwahl im Jahr 1979 hat sich das Europäische Parlament schrittweise zu einem Mitgestalter der Gemeinschaftspolitik entwickelt. Bes. seine Gesetzgebungsbefugnisse wurden ständig erweitert. Mit dem Vertrag von Lissabon wird das Mitentscheidungsverfahren zum Regelverfahren erhoben.
a) Haushaltsbefugnisse: Aufgrund seiner Position im Haushaltsverfahren kann das Europäische Parlament Einfluss auf die finanziellen Spielräume für die verschiedenen Politikbereiche nehmen. Das Europäische Parlament hat das Recht, den Gesamt-Haushaltsplan der EU (EU-Haushalt) abzulehnen; bei den sog. nicht-obligatorischen Ausgaben (z.B. Strukturfonds, Forschungsprogramme, Umweltpolitik, Verkehr) kann das Parlament die Höhe der Etatansätze beschließen.
b) Gesetzgebungsbefugnisse: Der EWGV sah ursprünglich vor, dass die Kommission Rechtsakte vorschlug und der Rat sie - seit 1979 nach Anhörung des Parlaments - verabschiedete. Der Unionsvertrag gibt ihm das Recht, Gesetzgebungsvorhaben zu initiieren, verpflichtet die Kommission aber nicht ausdrücklich, auf Aufforderung des Europäischen Parlaments einen Vorschlag für einen zu erlassenden Rechtsakt auszuarbeiten. Die Überprüfung des jährlichen Arbeitsprogramms der Kommission gibt dem Parlament Gelegenheit, seine Prioritäten anzumelden. Bei der Beteiligung des Europäischen Parlaments an der EU-Gesetzgebung kann man abgestufte Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrechte im ordentlichen und besonderen Gesetzgebungsverfahren unterscheiden (Art. 289, 294 AEUV).
c) Ernennung und Kontrolle: Die Europäische Kommission ist dem Europäischen Parlament verantwortlich. Nach Ende eines Haushaltsjahrs entscheidet das Europäische Parlament auf der Basis des Berichts des EuRH über die Entlastung der Kommission. Das Europäische Parlament hat das Recht, die Europäische Kommission zu einer Rechtsetzungsinitiative aufzufordern. Das Europäische Parlament muss der Ernennung der Kommissare zustimmen, kann einem amtierenden Kommissar das Vertrauen entziehen und die Kommission über ein Misstrauensvotum zum Rücktritt zwingen (Art. 247 AEUV). Darüber hinaus wählt das Parlament den Präsidenten der Kommission (Art. 14 I EUV-Lissabon).
3. Zusammensetzung: Das Europäische Parlament setzt sich aus 705 Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen Art. 14 EUV). Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mind. jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedsstaat vertreten (Art. 14 II S. 3 EUV). Kein Mitgliedsstaat erhält mehr als 96 Sitze (Art. 14 II S. 4 EUV). Den größten Anteil mit 96 Sitzen hat die Bundesrepublik Deutschland gefolgt von Frankreich mit 79 Sitzen und Italien mit 76 Sitzen. Die nächsten großen Länder sind Spanien mit 59 Sitzen und Polen mit 52 Sitzen. Die geringste Anzahl an Abgeorneten haben Luxemburg, Malta, Zypern (6 Sitze), Estland (7 Sitze) und Lettland und Slowenien (8 Sitze).
Das Europäische Parlament verfügt über 20 parlamentarische Ausschüsse, die in öffentlicher Sitzung ein- bis zweimal monatlich zusammentreten und die Abstimmungen im Plenum vorbereiten.
Mit dem Brexit hat sich die Zusammensetzung des EP geändert. An der Wahl zum Europäischen Parlament vom 23.5. bis 26.5.2019 hatte das UK noch teilgenommen. Bis zum Brexit am 31.1.2020 bestand das EP aus 751 Abgeordneten.
Live-Debatten: alle Ausschuss- und Plenarsitzungen können über Internet live verfolgt werden.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Europäisches Parlament
- Amsterdamer Vertrag
- Assoziierungsabkommen
- Brexit
- Charta der Grundrechte
- EEA
- EP
- EU
- EU-Gesetzgebung
- EU-Haushalt
- EU-kritische Parteien und Populisten
- EU-UK-Handels- und Kooperationsabkommen
- EU-Umweltaktionsprogramme
- EU-Vietnam Free Trade Agreement
- EuRH
- Europäische Kommission
- Europäischer Konvent
- Europäischer Rat
- Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung
- EWG
- EWR
- Finanzielle Vorschau der Europäischen Union
- internationale Sozialpolitik
- Kodezisionsverfahren
- Kooperationsverfahren
- Rat der Europäischen Union
- regionale Integration
- Sozialpolitik der Europäischen Union
- Unionszollkodex
- Vertrag von Nizza
- Vertragsänderung EU
- Wirtschafts- und Sozialausschuss der EU (WSA)