Bausparkassen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zwecksparkassen (privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche; vgl. öffentliche Kreditinstitute), die das Kollektivsparen mit dem Ziel der Finanzierung von wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen fördern (Bausparen).
Rechtsgrundlagen: Kreditwesengesetz (KWG) und Bausparkassengesetz i.d.F. vom 15.2. 1991 (BGBl. I 454) m.spät.Änd.
Aufsichtsbehörde: für öffentlich-rechtliche sowie privatrechtliche Bausparkassen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Rechtsformen für private Bausparkassen: Seit 1.1.1973 nur die Rechtsform der AG; andere Rechtsformen sind nur bei zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Bausparkassen zulässig.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Währungsrisiko
Zinsen
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Bausparkassen
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- Allfinanz
- Altersvorsorgevertrag
- Annahme der Zuteilung
- Ausgleichsforderungen
- Auskunftsstelle über den Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. (AVAD)
- Baufinanzierung
- Bausparen
- Bausparkassenbeiträge
- Bauspartarif
- Bausparvertrag
- Bausparvertragsoptimierung
- Bausparverträge für Firmen
- Begünstigung für den Todesfall
- Beleihungsgrenze
- Beleihungswertermittlung
- Darlehen gegen Negativerklärung
- Darlehens- und Sicherheitenübertragung
- Einlagengeschäft
- Kombikredit
- Konstantmodell
- Mobiler Bankvertrieb
- Riester-Darlehen
- Riester-Kombikredite
- Sparkassen
- Spezialbanken
- Tarifvariante
- Wohnungsbau
- Zwecksparunternehmen
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