Herstellungskosten
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Begriff
Herstellungswert; bilanzieller Begriff des Handels- und Steuerrechts; Maßstab für die Bewertung von Vermögensgegenständen (handelsrechtlich) bzw. Wirtschaftsgütern (steuerrechtlich), die ganz oder teilweise im eigenen Betrieb erstellt worden sind. Zur Ermittlung der Herstellungskosten muss auf die Kostenrechnung des Unternehmens zurückgegriffen werden. Dabei muss auf die unterschiedlichen Kostenbegriffsinhalte geachtet werden. Kalkulatorische Kosten ohne Aufwandsentsprechung dürfen in die Herstellungskosten nicht eingerechnet werden.
Vgl. auch angemessene Herstellungskosten.
Handelsrecht
Nach § 255 II HGB sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Kosten der allg. Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung dürfen eingerechnet werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Forschungs- und Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.
Steuerrecht
Die handelsrechtliche Definition stimmt inhaltlich mit der steuerrechtlichen Begriffsbestimmung überein. Diese dem Handelsrecht nachgebildete Begriffsbestimmung gilt nicht nur im betrieblichen, sondern auch im außerbetrieblichen Bereich. Als Herstellungskosten kommen nur tatsächlich angefallene Aufwendungen in Betracht. Nur kalkulatorische Kosten sowie der Wert der eigenen Arbeitskraft des Herstellers bleiben außer Ansatz. Wie im Handelsrecht, müssen steuerrechtlich auch die Materialeinzelkosten, Fertigungseinzelkosten, Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten sowie Sondereinzelkosten bei der Ermittlung der Herstellungskosten berücksichtigt werden (R 6.3 EStR). Dazu gehört auch der Werteverzehr des Anlagevermögens (Absetzung für Abnutzung (AfA)), soweit er der Fertigung der Erzeugnisse gedient hat. Fakultativ berücksichtigt werden können Kosten für die allg. Verwaltung und Fremdkapitalzinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird (§ 6 Abs. 1 EStG).
Nicht einbezogen werden dürfen Einkommensteuer und Vertriebskosten einschließlich Umsatzsteuer. Der Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Herstellung er entfällt (§ 9b I EStG).
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Interne Verweise
Herstellungskosten
- Abbruchkosten
- abnutzbares Anlagevermögen
- Absetzung für Abnutzung (AfA)
- aktivierte Eigenleistungen
- angemessene Herstellungskosten
- Anlagenkosten
- Anlagenleistungen
- Anlagenrechnung
- anschaffungsnaher Aufwand
- Anschaffungswertprinzip
- Ausbau
- Basis für Abschreibungen
- Beschleunigungsvergütung
- Bestandsverzeichnis
- Bewertung
- Bewertungsfreiheit
- Bewertungsmaßstab
- Bewertungsvereinfachungsverfahren
- Buchwert
- Durchschnittsbewertung
- Eigenleistung am Bau
- Einlagen
- Entwicklungsländer-Steuergesetz
- Ersatzbeschaffungsrücklage
- Erzeugnisbestand
- Fabrikgebäude
- Fertigerzeugnis
- fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- Garagen
- Herstellkosten
- Herstellungsgemeinkosten
- Herstellungswert
- innerbetriebliche Leistungen
- Kostenwert
- Maschine
- Neubewertung
- Neuwert
- Normalherstellungskosten
- Regelherstellungskosten
- Sachwert
- Steuerbilanz
- Umsatzkostenverfahren
- Verpackungsmaterial
- Vertriebskosten
- Verwaltungskosten
- Werbekosten
- Zinsen
- Zwischenergebniseliminierung