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GATT

(weitergeleitet von General Agreement on Tariffs and Trade)
Definition: Was ist "GATT"?

Abk. für General Agreement on Tariffs and Trade, Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen; Vorgängerabkommen, welches in der World Trade Organization (WTO) gipfelte, die zum 1.1.1995 gegründet wurde.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abk. für General Agreement on Tariffs and Trade, Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen; Vorgängerabkommen, welches in der World Trade Organization (WTO) gipfelte, die zum 1.1.1995 gegründet wurde.

    1. Entstehung: Das GATT geht auf Bemühungen der USA um eine Liberalisierung des Welthandels zurück. Sie schlugen die Gründung einer Internationalen Handelsorganisation (ITO) und die Kodifizierung einer Welthandels-Charta (Havanna-Charta) vor. Verhandlungen in London (1946) und Genf (1947) führten dazu, die handelspolitischen Abschnitte der Havanna-Charta vorläufig in Kraft zu setzen. Sie wurden am 30.10.1947 als GATT von 23 Staaten angenommen und traten am 1.1.1948 in Kraft.

    Da die Havanna-Charta mangels Ratifizierung durch die USA nie in Kraft trat, blieb das GATT bis 1994 das einzige internationale Abkommen zur Schaffung einer internationalen Welthandelsordnung.

    Länder: Im August 1994 gehörten zum GATT 123 Vertragsparteien, davon 99 Entwicklungsländer. Weitere Länder wenden de facto das GATT an.

    Am 15.4.1994 wurden in Marrakesch nach mehr als 7-jährigen Verhandlungen die Ergebnisse der Uruguay-Runde des GATT von 111 Ländern unterzeichnet, die einen neuen Meilenstein für die Welthandelsordnung darstellen. Das bislang nur provisorisch angewandte GATT wird in die WTO überführt. Die letzte Ministerkonferenz im Dezember 2005 fand in Hongkong mit 149 Mitgliedern (Doha-Runde) statt. Neben neuen Themen wurde eine zunehmende Integration der Agrarwirtschaft mit Auslaufen von Exportsubventionen vereinbart. Weitere Verhandlungen über Investitionen, Marktzugang und des Art. XXIV GATT mit der Inkompatibilität.

    2. Ziele: Erhöhung des Lebensstandards, Förderung der Beschäftigung und des wirtschaftlichen Wachstums durch Intensivierung des internationalen Güteraustauschs. Zur Verwirklichung sind kollektive Zollsenkungen vorgesehen, die auf der Grundlage der Meistbegünstigung, Liberalisierung und nach dem Prinzip der Reziprozität gestaltet werden.

    3. Organisation und Verfahren: Entscheidungsgremium ist die Versammlung der Vertragsparteien (der gleichberechtigten Mitgliedsstaaten), die i.d.R. jährlich stattfindet, wobei Beschlüsse i.d.R. mit einfacher Mehrheit gefasst werden (in Ausnahmefällen ist qualifizierte Mehrheit nötig). Meist erfolgen Beschlüsse im Konsensverfahren. Sekretariat mit Sitz in Genf, seit 1964 mit UNCTAD Betreiber des ITC.

    4. Prinzipien und Wirkungsweise: Im ersten Teil des GATT wird die Meistbegünstigung festgelegt, eine Nicht-Diskriminierung ausländischer Produkte untereinander (Gleichbehandlung der Handelspartner an den Handelsgrenzen). Teil 2 schreibt die Inländerbehandlung fest, Nicht-Diskriminierung von ausländischen gegenüber inländischen Produkten (nach Überschreiten der Zollgrenze). Geltungsbereich und organisatorische Fragen werden in Teil 3 abgehandelt; 1965 wurden als Teil 4 Sonderbestimmungen für Entwicklungsländer hinzugefügt. So entstand das Allgemeine Präferenzsystem (APS), in welchen die Industrieländer den Entwicklungsländern Handelspräferenzen gewährten (Abweichung von der Meistbegünstigung zugunsten der Entwicklungsländer).

    Ausnahmeregelungen sind möglich zum Schutz der Zahlungsbilanz, aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Gesundheit sowie der nationalen Sicherheit. Das Prinzip der Meistbegünstigung gilt nicht für Zollunionen und Freihandelsabkommen. Außerdem ist der Weltagrarhandel aus dem GATT ausgeklammert. Quantitative Handelsbeschränkungen sind nach dem GATT unzulässig. Allerdings sind Globalkontingente für den Agrarsektor und zum Schutz der heimischen Industrie erlaubt. Zollsenkungen wurden durch Verhandlungen erreicht.

    Bisher gab es acht abgeschlossene Zollrunden: 1947 in Genf, 1949 in Annecy, 1951 in Torquay, 1956 in Genf, 1960/1961 in Genf (Dillon-Runde), 1964–1967 in Genf (Kennedy-Runde), 1973–1979 in Genf (Tokio-Runde), 1986–1994 Uruguay (Uruguay-Runde). Neben Zollsenkungen wurde ein Abbau nicht-tarifärer Handelshemmnisse erreicht.

    5. Wirksamkeit des GATT: Das GATT trug zur weltwirtschaftlichen Prosperität der Nachkriegszeit bei, Importzölle auf industrielle Produkte wurden massiv abgebaut, Prinzipien der Nicht-Diskriminierung, Berechenbarkeit und Transparenz erlaubten eine relativ konfliktfreie Entwicklung des Welthandels. Auf dem Gebiet der Zollsenkungen sind die größten Erfolge zu verzeichnen. Jedoch werden Mitgliedsländer mit ständig neuen quantitativen Restriktionen konfrontiert. Die Konflikte zwischen USA, Japan und der EU (Strafimportzölle) zeigen die Gefährdungen des liberalen Außenhandels. Bes. schwierig gestalten sich der Abbau der nicht-tarifären Handelshemmnisse sowie die Liberalisierung des Agrarhandels.

    Probleme: Dem GATT fehlen Sanktionsmechanismen gegenüber großen Handelsmächten, die Gefährdungen ergeben sich durch einen weltweiten Subventionswettlauf und gegenüber Grauzonenmaßnahmen. Weitere Schwierigkeiten folgten aus der Nichteinbeziehung des Dienstleistungshandels und geistigen Eigentumschutzes, die in der Uruguay-Runde angegangen wurden. Da die Tokio-Runde ein fragmentiertes und zersplittertes System unterschiedlicher Kodizes, die nicht von allen GATT-Vertragspartnern als verbindlich akzeptiert wurden, hinterließ, wurde der Ruf nach neuen Vertragsverhandlungen laut. Durch die Uruguay-Runde wurde durch Verhandlungen mit 117 Staaten eine neue Welthandelsordnung geschaffen, die 1995 in Kraft trat (GATT 1994).

    6. Das neue GATT: WTO regelt im GATT den Warenverkehr. Zollsenkungen zwischen 33 und 100 Prozent sind in der Uruguay-Runde vereinbart worden. Einbezogen sind nun auch die Sektoren Landwirtschaft und Textilien, angestrebt wird eine Stärkung der Welthandelsregeln. Außerdem müssen alle GATT-Vertragsparteien alle Abkommen der Uruguay-Runde übernehmen (Single-Package-Ansatz). Für den Dienstleistungsbereich gilt das GATS, das Nicht-Diskriminierung (Meistbegünstigung und Inländerprinzip) festschreibt. Kurzfristig bleibt es beim Status quo, langfristig ist eine progressive Liberalisierung vorgeschrieben. TRIPS behandelt das geistige Eigentum, wo ebenfalls Nicht-Diskriminierung vereinbart sowie konkrete Schutzbestimmungen und wirksame Durchsetzungsmechanismen verabschiedet wurden. Das neue GATT-System bildet somit ein umfassendes Regelwerk für den gesamten Welthandel.

    Veröffentlichungen: U.a. GATT Focus (monatlich), GATT Activities (jährlich), International Trade (jährlich), Basic Instruments and Selected Documents Series (jährlich).

    Vgl. auch internationale Ordnungsökonomik.

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