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Lieferung

Definition: Was ist "Lieferung"?

Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand, d.h. eine Leistung eines Unternehmers, durch die dieser (oder ein von ihm beauftragter Dritter) den Abnehmer oder eine von diesem beauftragte dritte Person befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Tatbestandsmerkmal bei der Umsatzsteuer.

    1. Begriff: Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand, d.h. eine Leistung eines Unternehmers, durch die dieser (oder ein von ihm beauftragter Dritter) den Abnehmer oder eine von diesem beauftragte dritte Person befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (§ 3 I UStG).

    2. Voraussetzungen: a) Gegenstand: Der Umsatz muss einen körperlichen Gegenstand (§ 90 BGB) bzw. Tiere betreffen. Übertragung von Rechten oder Anteilsrechten ist daher keine Lieferung (sondern sonstige Leistung). Dagegen sind Umsätze über Sachgesamtheiten und über bestimmte Wirtschaftsgüter, die im Geschäftsverkehr wie Sachen behandelt werden (Gas, Wasser, Strom, Wärme, aber auch Firmenwert und Kundenstamm), als Lieferung anzusehen.

    b) Verschaffung der Verfügungsmacht bezeichnet die Verschaffung des wirtschaftlichen, nicht des rechtlichen Eigentums. Daher ist z.B. die bloße Sicherungsübereignung keine Lieferung, wohl aber der Verkauf gestohlener Ware oder das Leasinggeschäft, wenn der Gegenstand dadurch wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers wird.

    3. Abgrenzungen: a) zwischen Lieferung und sonstiger Lieferung: Bezieht sich ein Umsatz nicht auf die Übertragung eines Gegenstands, liegt keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung vor. Zur speziellen Abgrenzungsproblematik bei Werkverträgen vgl. Werklieferung und Werkleistung.

    b) Abgrenzung zwischen dem Vorliegen nur einer einheitlichen oder mehreren verschiedenen Leistungen: Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf umsatzsteuerlich nicht in mehrere verschiedene Leistungen aufgespalten werden; geschieht dies in den Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, ist dies unbeachtlich. Entscheidend ist allein die wirtschaftliche Natur der Leistungen; sind mehrere untereinander gleichwertige Faktoren so miteinander verflochten, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Gesamten zurücktreten, so liegt eine einheitliche Leistung vor. Entscheidend für die Einstufung der Gesamtleistung als Lieferung oder sonstige Leistung ist die wichtigste Komponente (Hauptleistung). Leistungselemente, die unselbstständige Nebenleistungen darstellen, werden nach den Regeln für die Hauptleistung behandelt. Die Frage ist entscheidend für die Bestimmung des steuerberechtigten Staates (Ort der Lieferung/ sonstigen Leistung), die Anwendung von Befreiungen, die Bestimmung von Steuersätzen.

    c) Abgrenzung des Umfangs der Leistung: Stellt der Besteller/Kunde dem Unternehmer seinerseits (Vor-)Leistungen zur Verfügung, kann es fraglich sein, ob die Lieferung des Unternehmers nur den von ihm selbst erstellten Teil der Gesamtleistung umfasst oder ob der Vorgang so zu deuten ist, dass einerseits der Unternehmer eine Leistung erbringt, die die gesamte fertige Leistung umfasst, und andererseits der Besteller/ Kunde den Unternehmer im Gegenzug zzgl. zur vereinbarten Barzahlung mit der Erbringung der Vorleistung bezahlt (Deutung als tauschähnlicher Umsatz; Effekt: Höhere Bemessungsgrundlage und daher u.U. wesentlich höhere Umsatzsteuerbelastung). Lösung durch die Regelungen von Gesetz und Rechtsprechung zu den Fragenkomplexen Gehaltslieferung, Materialbeistellung.

    4. Steuerberechtigter Staat: In welchem Staat eine Lieferung steuerbar ist, bestimmt sich nach genauen gesetzlichen Bestimmungen, die zu jeder Lieferung einen Ort der Lieferung festlegen. Die betreffenden Regeln sind nicht zwingend an den wirklichen räumlichen Abläufen orientiert, sondern der Ort der Lieferung wird i.d.R. so definiert, dass sich das vom Gesetzgeber gewünschte Ergebnis einstellt (meist: Zuweisung der Besteuerungsbefugnisse nach dem Bestimmungslandprinzip, für Kontrollzwecke aber oft auch Steuerbarkeit nach Ursprungslandprinzip mit anschließender Steuerbefreiung des Umsatzes vorgesehen).

    a) Grundregel: Sofern die Ware im Zuge der Lieferung bewegt wird (befördert/ versandt, durch Lieferant, Kunde oder einen Dritten), ist der Ort der Lieferung dort, wo die Beförderung oder Versendung an den Kunden beginnt (§ 3 VI UStG).

    b) Bei ruhender Lieferung, d.h. Vorgängen ohne Warenbewegung: Ort der Lieferung ist dort, wo der Gegenstand sich z.Z. der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 VII UStG).

    c) Bes. Bestimmungen für spezielle Fälle in § 3c UStG (Versandhandelsregelung), § 3e UStG, § 3f UStG sowie § 3g EStG.

    5. Bes. Formen von Liefergeschäften: Kommissionsgeschäft, Reihengeschäft (mit der Spezialform Dreiecksgeschäft), Gebrauchtwarenhandel (Differenzbesteuerung).

    6. Fiktiv als Lieferung behandelt werden bestimmte Arten von unentgeltlichen Wertabgaben und innergemeinschaftliche Verbringungen.

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