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Bundesagentur für Arbeit

Definition: Was ist "Bundesagentur für Arbeit"?

Die Bundesagentur für Arbeit ist als öffentlich-rechtliche Einrichtung zuständig für die Verwaltung, Beseitigung und Vermeidung von Arbeitslosigkeit.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: zentrale Behörde der Arbeitsverwaltung. Sie ist 2004 aus der früheren Bundesanstalt für Arbeit hervorgegangen.

    2. Aufbau: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) gliedert sich dreistufig in die Nürnberger Zentrale, zehn Regionaldirektionen (früher: Landesarbeitsämter), 156 örtliche Agenturen für Arbeit (Agentur für Arbeit) (früher: Arbeitsämter) mit ca. 600 Dependancen sowie rd. 300 Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen, die von den Agenturen für Arbeit vor Ort mit kreisfreien Städten bzw. Landkreisen gebildet worden sind. Besondere Dienststellen, wie das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), die Führungsakademie der Bundesagentur für Arbeit (FBA), die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit als staatlich anerkannte Fachhochschule für Arbeitsmarktmanagement etc., ergänzen das Dienstleistungsangebot.

    3. Stellung: Die BA ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). An der Spitze steht der Vorsitzende des Vorstands, der auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Bundesregierung ernannt wird. Der Vorstand besteht aus aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Er leitet die BA und führt deren Geschäfte.

    4. Aufgaben: Durchführung der passiven und der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Daneben ist die BA Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende und erbringt als solche in den gemeinsamen Einrichtungen Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbes. durch Eingliederung in Arbeit (Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II), und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

    5. Haushalt: a) Haushaltsverfahren: Der Haushaltsplan wird vom Vorstand in eigener Verantwortung aufgestellt (§ 71a I SGB IV), bedarf aber der Genehmigung der Bundesregierung. Seit 1993 liegt das Recht zur Haushaltsinkraftsetzung auch gegen den Willen der BA beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), wenn Maßgaben der Bundesregierung nicht berücksichtigt werden und die geplanten Ausgaben nicht aus den Einnahmen und der Rücklage der Bundesagentur für Arbeit gedeckt werden können (§ 71a IV SGB IV).

    b) Haushaltsvolumen: Höhe wie Struktur der Ausgaben bestimmen Bundesregierung und Parlament einerseits über das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III), bes. die Beitragssätze und -bemessungsgrenzen, die Leistungshöhe und -dauer einzelner Maßnahmen und andererseits über das Recht zur Haushaltsinkraftsetzung. Verbleibende Defizite der Bundesagentur für Arbeit sind aus dem Bundeshaushalt auszugleichen.

    c) Einnahmequellen: Der größte Teil der Ausgaben wird aus Beiträgen bestritten, die Betriebe und sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer je zur Hälfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung abführen (alte Bundesländer monatlich 6.350 Euro, neue Bundesländer monatlich 5.700 Euro, jeweils 2017) bei einem Beitragssatz von 3 Prozent (seit 2011). Der darüber hinaus gehende Teil der Ausgaben wird als Defizit aus allg. Haushaltsmitteln, dem allg. Steueraufkommen, finanziert. Im Jahr 2015 beliefen sich die Ausgaben im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit auf ca. 31,4 Milliarden Euro. Einige Ausgaben (Wintergeld, Insolvenzgeld) werden durch Umlagen der Arbeitgeber finanziert.

    Vgl. auch Arbeitslosenversicherung, Arbeitsmarktpolitik.

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