Direkt zum Inhalt

Aufwendungen

(weitergeleitet vonAufwand)
Definition: Was ist "Aufwendungen"?

1. Rechnungswesen: periodisierte Ausgaben einer Unternehmung für die während einer Abrechnungsperiode verbrauchten Güter, Dienstleistungen und öffentlichen Abgaben, die in der Erfolgsrechnung den Erträgen gegenübergestellt werden (anders: Kosten).

2. Steuerrecht: Es wird zwischen abzugsfähigen Aufwendungen und nicht abzugsfähigen Aufwendungen unterschieden.

3. Handelsrecht: das dem Handlungsgehilfen und Handelsvertreter sowie dem Beauftragten und Geschäftsführer zustehende Recht auf Aufwendungsersatz.

 

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Rechnungswesen
    2. Steuerrecht
    3. Handelsrecht

    Rechnungswesen

    1. Begriff: Periodisierte Abflüsse des Reinvermögens (Eigenkapital) einer Unternehmung (Wertverzehr) für die während einer Abrechnungsperiode verbrauchten Güter, Dienstleistungen und öffentlichen Abgaben, die in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV ,Erfolgsrechnung) den Erträgen gegenübergestellt werden (anders: Kosten). Aufwendungen können mit den Ausgaben des gleichen Zeitabschnitts übereinstimmen; falls nicht, ist eine Abgrenzung erforderlich.

    2. Arten: a) Aufwendungen für den Ge- und Verbrauch von Gütern:
    (1) die verwendeten Verbrauchsgüter (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe);
    (2) Wertminderungen an Gebrauchsgütern (abnutzbarem Anlagevermögen).

    b) Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Leistungen: bes. Löhne und Gehälter, auch Ausgaben für Versicherung, Zinsen, Patentgebühren und andere Entgelte für fremde Leistungen.

    c) Aufwendungen für die Außenlasten (Steuern, öffentliche Abgaben etc.).

    3. Für Zwecke der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sind in der Buchhaltung zu trennen: a) Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sowie b.) Steueraufwendungen (vgl. Industrie-Kontenrahmen (IKR)).

    4. Für Zwecke der Kostenrechnung sind zu unterscheiden: a) (1) betriebliche Aufwendungen, die in Erfüllung des Betriebszwecks entstehen, bei Erstellung von Gütern und Diensten;
    (2) betriebsfremde Aufwendungen, die für andere Zwecke der Unternehmung entstehen.

    b) (1) Betriebliche ordentliche Aufwendungen, der regulären Erfüllung des Betriebszwecks dienend;
    (2) betriebliche außerordentliche Aufwendungen, in Erfüllung des Betriebszwecks anfallend, jedoch nur einmal oder so unregelmäßig, dass sie den periodischen Kostenvergleich stören würden.

    Beispiel: außerordentliche Wagnisverluste und Verluste aus bes. Schadensfällen.

    c) (1) Betriebliche ordentliche, kalkulierbare Aufwendungen, mit denen erstellte Leistungen zu belasten sind;
    (2) betriebliche ordentliche, nicht kalkulierbare Aufwendungen dürfen das Betriebsergebnis nicht beeinflussen (z.B. Körperschaftsteuer).

    Nur die Aufwendungen unter c)
    (1) sind als Kosten in die Kostenrechnung zu übernehmen. Sämtliche anderen Aufwendungen werden durch Abgrenzung aus der Kostenrechnung ausgeschieden.

    Steuerrecht

    Es wird zwischen abzugsfähigen Aufwendungen und nicht abzugsfähigen Aufwendungen unterschieden. Das Steuerrecht verwendet terminologisch typischerweise den Begriff "Betriebsausgaben" anstelle von "Aufwendungen".

    Handelsrecht

    1. Das dem Handlungsgehilfen und Handelsvertreter sowie dem Beauftragten und Geschäftsführer zustehende Recht auf Aufwendungsersatz (§§ 675, 670 BGB). Für den Handelsvertreter kommt Ersatz nur infrage, wenn die Aufwendungen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsbetriebes liegen oder der Ersatz handelsüblich ist.

    2. Die dem Handelsmakler i.Allg. bei entsprechenden Vereinbarungen zu ersetzenden Aufwendungen (§ 652 II BGB).

    3. Das den Gesellschaftern einer OHG oder KG gemäß § 110 HGB zustehende Recht auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die ein Gesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Aufwendungen"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Aufwendungen Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/aufwendungen-30077 node30077 Aufwendungen node38407 Industrie-Kontenrahmen (IKR) node30077->node38407 node39327 Kosten node30077->node39327 node29672 Betriebsergebnis node30077->node29672 node30171 Abgrenzung node30077->node30171 node33703 Gewinn- und Verlustrechnung ... node30077->node33703 node38949 Kostenfunktion node38949->node39327 node39198 neutrale Aufwendungen node39198->node39327 node45598 Produktionsfaktoren node39327->node45598 node39327->node30171 node29672->node38407 node28370 Betriebsstoffe node28370->node38407 node30171->node38407 node32667 Ertrag node30171->node32667 node36395 Imparitätsprinzip node43179 Rückstellung node36395->node43179 node31208 Abschreibung node33703->node31208 node34982 Eigenkapital node34982->node43179 node38061 Kapital node38061->node43179 node43179->node30077 node43215 sonstige betriebliche Aufwendungen node43215->node39327 node43215->node33703 node27889 Aktiengesellschaft (AG) node27889->node33703 node34658 Doppelte Buchhaltung node34658->node33703 node32667->node30077
    Mindmap Aufwendungen Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/aufwendungen-30077 node30077 Aufwendungen node33703 Gewinn- und Verlustrechnung ... node30077->node33703 node38407 Industrie-Kontenrahmen (IKR) node30077->node38407 node39327 Kosten node30077->node39327 node30171 Abgrenzung node30077->node30171 node43179 Rückstellung node43179->node30077

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete

    Interne Verweise