Beschwerde
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Inhaltsverzeichnis
- Personalwirtschaft
- Zivilprozessordnung
- Strafverfahren
- Finanzgerichtsbarkeit
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Freiwillige Gerichtsbarkeit
- Öffentliches Recht
- Anders
Personalwirtschaft
Antrag auf Abänderung einer Maßnahme, durch welche sich der Beschwerdeführer verletzt fühlt. Die häufigsten Gegenstände von Beschwerden im Betrieb sind Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot, ungenügende Entlohnung, schlechte Arbeitsbedingungen, unzureichende Sozialleistungen, schlechte Zusammenarbeit der Kollegen, Vorgesetztenverhalten, unbefriedigende Regelung der Arbeitszeit. Generell ist jede geäußerte subjektiv empfundene Unzufriedenheit als Beschwerde zu behandeln. Sieht sich ein Arbeitnehmer individuell benachteiligt oder ungerecht behandelt, bzw. beeinträchtigt, so hat er das Recht sich nach § 84 Abs. 1 BetrVG bei den zuständigen Stellen des Betriebes zu beschweren. Er kann hierbei den Betriebsrat um Unterstützung und/oder Vermittlung ersuchen. Nach § 84 Abs. 3 BetrVG dürfen dem Arbeitnehmer durch das Erheben einer Beschwerde keine Nachteile entstehen, siehe auch § 612 a BGB, Maßregelungsverbot.
Zivilprozessordnung
Durch das ZPO-Reformgesetz vom 27.7.2001 (BGBl. I 1887, 3138) wurde das Beschwerderecht (§§ 567–577 ZPO) neu geregelt. Die sog. einfache, an eine Frist nicht gebundene Beschwerde wurde abgeschafft und durch die sofortige Beschwerde, die weitere Beschwerde an das nächsthöhere Gericht durch die Rechtsbeschwerde ersetzt. Die gesetzlich nicht geregelte außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr als statthaft angesehen.
Strafverfahren
Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen Verfügungen des Gerichts zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich ausschließt und soweit sie nicht der Urteilsfällung vorausgehen (§§304, 305 StPO). Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs (BGH) ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für das Oberlandesgericht, allerdings nicht bei einer Reihe von Entscheidungen, die es als erstinstanzliches Gericht trifft. Hilft das Gericht, dessen Entscheidung mit der Beschwerde angefochten ist, selbst nicht ab, ist sie spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Beschwerdegericht vorzulegen (§ 306 II StPO). In bes. Fällen sind die weitere und die sofortige Beschwerde gegeben (§§ 310, 311 StPO).
Finanzgerichtsbarkeit
1. In der Finanzgerichtsbarkeit (§§ 128–133 FGO) gegen
(1) Entscheidungen des Finanzgerichts, die nicht Urteile (Revision) oder Vorbescheide sind;
(2) gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des Finanzgerichts oder des Berichterstatters;
(3) gegen die Nichtzulassung der Revision. In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben; dies gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Die Beschwerde ist schriftlich beim Finanzgericht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Das Finanzgericht hilft der Beschwerde ab oder legt die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor. Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
2. Die Beschwerde als frühere Form des außergerichtlichen Rechtsbehelfs ist ab 1.1.1996 aufgehoben; nur noch Einspruch ist zulässig.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
1. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind; zulässig, soweit nicht im Einzelfalle ausdrücklich ausgeschlossen (§ 146 VwGO). Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes prüft es nur die dargelegten Gründe (§ 146 IV VwGO).
2. Gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) grundsätzlich nicht zulässig (§ 152 VwGO).
3. Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Die unter 1. Genannten können aber auch sonst bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist (§ 149 VwGO).
Freiwillige Gerichtsbarkeit
Öffentliches Recht
Die Beschwerde ist nur in bes., gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen möglich.
Anders
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Interne Verweise
Beschwerde
- Anwaltszwang
- Arrestverfahren
- Beschluss
- Beschlussverfahren
- Bundesfinanzhof (BFH)
- Dienstaufsichtsbeschwerde
- Finanzgericht
- Finanzgerichtsbarkeit
- freiwillige Gerichtsbarkeit
- Grundbuch
- Kundenzufriedenheit
- Landgericht
- Nachlassgericht
- Oberlandesgericht (OLG)
- Oberverwaltungsgericht (OVG)
- Prozesskostenhilfe
- Rechtsbeschwerde
- Rechtsmittel
- Rekurs
- Verwaltungsakt
- Verwaltungsbeschwerde
- Verwaltungsgericht
- Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Widerspruch