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Datenschutz

(weitergeleitet von Hacking)
Definition: Was ist "Datenschutz"?

Sammelbegriff über die in verschiedenen Gesetzen zum Schutz des Individuums angeordneten Rechtsnormen, die erreichen sollen, dass seine Privatsphäre in einer zunehmend automatisierten und computerisierten Welt („Der gläserene Mensch“) vor unberechtigten Zugriffen von außen (Staat, andere Private) geschützt wird. Die Angriffsflächen, denen sich der moderne Mensch zunehmend ausgesetzt sieht (oft aber auch durch eigene Sorglosigkeit im Umgang mit seinen Daten), sind vielfältig: Neben dem Umgang mit dem Computer und Internet (Stichworte hier z.B.: Viren, Trojaner, Hacking, Phishing) sind auch ganz alltägliche Situationen betroffen, wie sich z.B. an den Diskussionen zum sog. Nacktscanning an Flughäfen oder die Nutzung von Aufzeichnungen der Autobahnmautkontrollbrücken für die Rasterfahndung zeigt.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemein
    2. Strafrecht
    3. Arbeitsrecht

    Allgemein

    Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigungen seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, kraft dessen jeder Bürger grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten bestimmen darf (BVerfGE 65, 1).

    Rechtsgrundlage: Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)i.d.F. vom 14.1.2003 (BGBl. I 66) m.spät.Änd.; europaeinheitliche Regelung durch die Verordnung (EU) 2016/679 vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutz-Grundverordnung), deren Regelungen ab 25.5.2018 unmittelbar gelten und zu Anpassungen der nationalen Regelungen führen; Landesdatenschutzgesetze für Datenverarbeitung der Landesbehörden.

    Inhalt des BDSG:
    (1) Das Gesetz umfasst jede Erhebung, Datenverarbeitung (Speicherung, Übermittlung, Veränderung, Sperrung und Löschung) und Nutzung von personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes. Für die Privatwirtschaft gilt das Gesetz nur, insoweit die Daten dort in oder aus Dateien geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke verarbeitet oder genutzt werden (§ 1 II). Nicht unter das Gesetz fällt somit die Verarbeitung von Daten in Akten oder zu nicht kommerziellen Zwecken.
    (2) Das BDSG verbietet grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus Dateien (§§ 4 I, 4a). Zulässig ist die Verarbeitung nur ausnahmsweise in zwei (eng auszulegenden) Fällen: Der Betroffene hat schriftlich eingewilligt (§ 4 II) oder das BDSG bzw. eine andere Rechtsvorschrift sehen die Verarbeitung vor.
    (3) Der Betroffene hat ein Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§§ 19, 34).
    (4) Daneben kann der Betroffene Berichtigungen unrichtiger Daten und Löschung unzulässig gespeicherter Daten verlangen; er kann ferner jederzeit die Sperrung von Daten verlangen (§§ 20, 35).
    (5) Schließlich hat der Betroffene ein Widerspruchsrecht gegenüber jeglicher Nutzung und Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung (§ 28 III).
    (6) Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen wird durch einen innerbetrieblichen Datenschutzbeauftragten sichergestellt, dessen Tätigkeit wiederum von einer staatlichen Aufsichtsbehörde (etwa dem Regierungspräsidenten) kontrolliert wird.
    (7) Unternehmen sind nach dem BDSG verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um personenbezogene Daten gegen Missbrauch, Fehler oder Unglücksfälle zu schützen (§ 9).

    Strafrecht

    1. Zuwiderhandlungen im Sinn des Bundesdatenschutzgesetzes werden als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro, in schweren Fällen bis zu 250.000 Euro geahndet (§§ 43, 44 BDSG).

    2. Strafbar ist  ferner die Datenveränderung (§ 303a StGB), das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) und die Computersabotage (§ 303b StGB).

    3. Mit dem 41. StrÄndG vom 7.8.2007 (BGBl. I S. 1786) sind vorstehende Vorschriften erweitert und durch neue Tatbestände ergänzt worden: Über § 202a StGB wird nunmehr auch das „Hacking” erfasst, wenn sich also nur der Zugang (ohne Zugriff auf die Daten selbst) unbefugt verschafft wird. Des Weiteren wurden die Tatbestände des § 202b (Abfangen von Daten) und des § 202c (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten) neu geschaffen.

    Arbeitsrecht

    Personalakte, technische Überwachungseinrichtung.

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    Mindmap "Datenschutz"

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    Mindmap Datenschutz Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/datenschutz-28043 node28043 Datenschutz node37192 Internet node28043->node37192 node52673 Soziale Medien node52673->node28043 node52673->node37192 node39435 Marketing node52673->node39435 node37167 Kommunikation node52673->node37167 node53629 Podcast node52673->node53629 node48087 Unternehmen node52673->node48087 node54101 Big Data node54101->node28043 node54101->node52673 node54101->node37192 node54080 Wirtschaft node54101->node54080 node40513 Markt node54101->node40513 node54088 Wearables node54088->node28043 node40285 Künstliche Intelligenz (KI) node54088->node40285 node40330 Logistik node54088->node40330 node53187 Internet der Dinge node54088->node53187 node53628 Augmented Reality node54088->node53628 node99856 Cybersecurity node99856->node28043 node51971 Organisation node99856->node51971 node32648 Freiheit node99856->node32648 node99856->node53187 node99856->node48087 node34215 E-Commerce node34215->node37192 node51842 Web 2.0 node51842->node37192 node54195 Digitalisierung node54195->node54101
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