Europäische Zentralbank (EZB)
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1. Begriff/Merkmale: Die Europäische Zentralbank (EZB) ist mit Blick auf die dritte und letzte Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU), die am 1.1.1999 begann, geschaffen worden. Sie ist Teil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), das außer ihr aus allen nationalen Zentralbanken der EU-Mitgliedsstaaten besteht (Art. 127ff. AEUV). Die EZB ist eine in Frankfurt a.M. ansässige Gemeinschaftseinrichtung (kein Organ) und ist mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Die EZB ist durch die nationalen Zentralbanken mit einem Grundkapital von gut fünf Mrd. Euro ausgestattet. Darüber hinaus ist die EZB mit Währungsreserven (ausschließlich Währungsbereiche außerhalb der EWWU) im Gegenwert von 50 Mrd. Euro ausgestattet.
2. Aufgabe der EZB und des ESZB ist die Festlegung und Ausführung der Geldpolitik der EU, wobei das (im AEUV und im EZB-Statut festgehaltene) Ziel der Preisstabilität gewahrt werden muss. Die EZB hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten zu genehmigen. Die EZB soll die allg. Wirtschaftspolitik der EU unterstützen, ohne jedoch die Preisstabilität zu beeinträchtigen, wobei versucht wird, die Inflationsrate bei unter 2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr zu halten. Dieses Ziel wird durch die Kontrolle der Geldmenge, u.a. durch Festlegung von Leitzinssätzen, und Beobachtung der Preisentwicklung verfolgt. Die EZB ist in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben völlig unabhängig.
3. Seit dem 1.1.2002 haben 19 EU-Mitgliedsstaaten den Euro als Gemeinschaftswährung eingeführt und bilden gemeinsam die sog. Euro-Zone. 2007 wurde der Euro in Slowenien, 2008 in Malta und Zypern, 2009 in der Slowakei, 2011 in Estland, 2014 in Lettland und 2015 auch in Litauen als Währung eingeführt.
4. Organe: (1) Direktorium (EZB-Präsident, EZB-Vizepräsident und vier weitere Mitglieder);
(2) EZB-Rat (Mitglieder des Direktoriums sowie die Präsidenten der NZBs der teilnehmenden Mitgliedsstaaten);
(3) Erweiterter Rat (EZB-Päsident, EZB-Vizepräsident und die NZB-Präsidenten aller Mitgliedsstaaten).
5. EU-Erweiterung: Die Erweiterungen der EU bedeuten nicht, dass die neuen Mitgliedsstaaten automatisch an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen. Hierfür müssen sie die sog. Konvergenzkriterien erfüllen. Schon vor ihrem Beitritt können diese Länder am EWS teilnehmen, d.h. ihre Währung an den Euro koppeln.
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Interne Verweise
Europäische Zentralbank (EZB)
- Auslandsvermögen
- Bankausweis
- Bankengesetzgebung
- bankstatistische Gesamtrechnung
- Basiszinssatz
- Brexit
- Bundesbank
- CFA-Franc-Zone
- Collateral Central Bank Management (CCBM)
- Corona-Hilfen
- Devisenkurs
- Diskontkredit
- Diskontsatz
- EONIA
- EURIBOR
- Euro Retail Payments Board (ERPB)
- Euro-Gruppe
- Euro1
- European Committee for Banking Standards (ECBS)
- Europäischer Rechnungshof
- Eurosystem
- EWG
- EWI
- EWS
- EWWU
- EZB
- Harmonisierter Verbraucherpreisindex (HVPI)
- Lombardkredit
- Marktzinssatz
- Notenausgabe
- Notenstückelung
- Pensionsgeschäfte
- Rediskont(ierung)
- Repartierung (rep.)
- SecurePay-Forum
- TARGET2-Saldo
- Vertrag von Nizza
- Verzugszinsen
- veränderlicher Sollzinssatz
- weitere Deckungswerte
- X12-ARIMA
- Zahlungsdienst
- Zwei-Säulen-Strategie