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Gewerbesteuer

(weitergeleitet von Gewerbeertragsteuer)
Definition: Was ist "Gewerbesteuer"?

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (Objekt-, Sachsteuer). Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Hebeberechtigt sind die Gemeinden, die den Steuersatz für die Gewerbesteuer durch Beschluss selbst festlegen. Ist ein Gewerbebetrieb in mehreren Gemeinden aktiv, so wird die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer durch Zerlegung anteilig auf diejenigen Gemeinden verteilt, in denen der Gewerbebetrieb über eine Betriebsstätte verfügt. Steuerschuldner ist der Inhaber des Gewerbebetriebes.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Grundsätzliches: Gewerbebesteuerung.

    2. Charakterisierung: Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (Objekt-, Sachsteuer). Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Hebeberechtigt sind die Gemeinden, die den Steuersatz für die Gewerbesteuer durch Beschluss selbst festlegen. Ist ein Gewerbebetrieb in mehreren Gemeinden aktiv, so wird die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer durch Zerlegung anteilig auf diejenigen Gemeinden verteilt, in denen der Gewerbebetrieb über eine Betriebsstätte verfügt. Steuerschuldner ist der Inhaber des Gewerbebetriebes.

    3. Berechnung ab dem Erhebungszeitraum 2008: a) Der Steuermessbetrag der Gewerbesteuer ist durch Anwendung von Steuermesszahlen auf den Gewerbeertrag zu errechnen. Das Ergebnis gibt die Bemessungsgrundlage für den Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) an:
    (1) Gewerbeertrag ermitteln.
    (2) Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro abzurunden und
    (3) bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 I Nr. 1 GewStG) zu kürzen. Für einige Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts gilt ein Freibetrag von 3.900 Euro (§ 11 I Nr. 2 GewStG).
    (4) Der so gekürzte Gewerbeertrag ist mit einer Steuermesszahl zu multiplizieren. Die Steuermesszahl beträgt ab dem Erhebungszeitraum 2008 einheitlich 3,5 Prozent für Personen- und Kapitalgesellschaften (§ 11 II GewStG). Bei Hausgewerbebetreibenden und gleichgestellten Personen ermäßigt sich sich die Steuermesszahl auf 56 Prozent.

    b) Der Steuermessbetrag wird vom Betriebsfinanzamt durch Steuermessbescheid (sog. Gewerbesteuermessbescheid) festgestellt. Bei mehreren Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes in verschiedenen Gemeinden zerlegt das Betriebsfinanzamt den einheitlichen Steuermessbetrag und verteilt ihn durch Zerlegungsbescheid auf die hebeberechtigten Gemeinden (Zerlegung).

    c) Die Gemeinden errechnen die Gewerbesteuer durch Anwendung des Hebesatzes, dessen Höhe durch die Gemeinden für jedes Rechnungsjahr selbst festgesetzt wird, auf den ihnen zustehenden einheitlichen Steuermessbetrag und erteilen den Gewerbesteuerbescheid. Der Hebesatz muss für alle in einer Gemeinde gleich sein.

    4. Vorauszahlungen: Am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November in Höhe eines Viertels der Gewerbesteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben haben, sind die Vorauszahlungen vom Steuerschuldner zu leisten. Änderungen der Vorauszahlungen für Körperschaft- und Einkommensteuervorauszahlungen führen zu entsprechenden Änderungen der Steuermessbeträge und schlagen daher auf die Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer durch. Ferner kann auch die Gemeinde die Vorauszahlungsforderungen an die Gewerbesteuer anpassen, die sich für den laufenden Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dabei ist sie jedoch an den vom Finanzamt vorgegebenen Steuermessbetrag gebunden (19 GewStG).

    5. Ertragsteuerliche Behandlung ab dem Veranlagungszeitraum 2008: Die Gewerbesteuer sowie steuerliche Nebenleistungen sind seit dem Veranlagungszeitraum 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dennoch kann bei der Einkommensteuerberechnung eine pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer auf die zu zahlende Einkommensteuer (§ 35 EStG) erfolgen.

    6. Finanzwissenschaftliche Beurteilung: a) Einordnung: Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. Trotz Gewerbesteuerumlage ist die Gewerbesteuer die tragende Säule des kommunalen Finanzsystems geblieben.

    b) Kritik: Die Gewerbesteuer ist die meistkritisierte Steuer des Steuersystems, da beispielsweise wertschöpfende Sektoren werden nur selektiv erfasst, z.B. bleiben die Land- und Forstwirtschaft und die freien Berufe steuerfrei.
    (3) Das Aufkommen an Gewerbesteuer ist regional äußerst unterschiedlich; es führt zu hohem Aufkommen in industriellen Ballungsgebieten.
    (4) Die Gewerbesteuer führt zu Wettbewerbsnachteilen im Außenhandel gegenüber jenen Ländern, die keine Gewerbesteuer kennen; ein Grenzausgleich wie in der Mehrwertsteuer findet nicht statt.
    (5) Die große Konjunkturempfindlichkeit der Gewerbesteuer ist für die Gemeinden ein fiskalischer Nachteil.

    c) Reform: Für die Akzeptanz der unterschiedlichen Reformmodelle gilt die Hebesatzautonomie als conditio sine qua non. Weitere wesentliche Punkte bilden die Kriterien für ein „optimales “ Gemeindesteuersystem. Seit dem 1.1.1998 sind die Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer beteiligt (Gemeinschaftsteuern).

    Angedachte Reformmodelle:
    (1) Wertschöpfungsteuer: Der Wertschöpfungsteuer gelingt die breiteste Lastverteilung; sie ist relativ konjunkturunempfindlich; wegen des niedrigen Steuersatzes (2 bis 3 Prozent) ist sie nicht sonderlich merklich.
    (2) Gemeindeaufschlag auf Lohn- und Einkommensteuer: hohe Merklichkeit, zugleich ist der Kreis der Belasteten gegenüber der heutigen Gewerbesteuer erweitert.
    (3) Eine Kombination der Modelle kann die jeweiligen Vorteile miteinander verbinden und zusammen mit dem Hebesatzrecht der Gemeinden die Finanzierung der Gemeindeleistungen und die Beteiligung der Bürger daran transparenter machen. Eine „Revitalisierung“ der Gewerbesteuer oder ihre „Anrechnung“ auf andere, von den Betrieben zu zahlende Steuerarten kann die Nachteile der Gewerbesteuer nicht beheben.

    8. Aufkommen (bis 1979 einschließlich Lohnsummensteuer; bis 1997 einschließlich Gewerbekapitalsteuer): 50,1 Mrd. Euro (2016), 35,7 Mrd. Euro (2010), 32,4 Mrd. Euro (2009), 41,1 Mrd. Euro (2008), 40,1 Mrd. Euro (2007), 38,4 Mrd. Euro (2006), 35,1 Mrd. Euro (2005), 28,5 Mrd. Euro (2004), 24.139 Mio. Euro (2003), 23.489,3 Mio. Euro (2002), 24.533,4 Mio. Euro (2001), 27.025,5 Mio. Euro (2000), 21.551,9 Mio. Euro (1995), 19.835,9 Mio. Euro (1990), 15.727 Mio. Euro (1985), 13.851 Mio. Euro (1980), 9.151 Mio. Euro (1975), 5.485 Mio. Euro (1970), 4.781 Mio. Euro (1965), 3.467 Mio. Euro (1960), 1.682 Mio. Euro (1955), 533 Mio Euro (1950).

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