unlauterer Wettbewerb
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Mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3.7.2004 (BGBl. I 1414) - nunmehr weitgehend in der Fassung der UWG Reform 2015, vom 2.12.2015 (BGBl. I S. 2158), danach noch das ÄnderungsG v. 17.2.2016) war das Lauterkeitsrecht einer weitergehenden Harmonisierung mit EU-Recht unterzogen worden.
Einzelheiten: Während der Verbraucher als Schutzsubjekt schon zuvor ausdrücklich im Gesetz genannt war, wurde die zentrale Regelung des § 3 UWG, dem allgemeinem Verbotstatbestand, verändert. Die frühere Generalklausel des § 3 Abs. 1 als Kernstück des geltenden UWG lautet jetzt nur noch: "Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig." § 3 Abs. 1 dient jetzt als Rechtsfolgenregelung und Auffangtatbestand. § 3 Abs. 2 UWG nF ist als Verbrauchergeneralklausel gestaltet in Fällen, in denen es um Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern geht, neudeutsch: Business to Consumer (Abkürzung: "B2C"). Sie sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und wenn sie dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu bestimmen. "Unternehmerische Sorgfalt" zeigt der Unternehmer gegenüber Verbrauchern, wenn er "anständig" ist (vgl. näher in § 2 Abs. 1 Nr. 7. UWG nF). Weitere Klarstellungen zum Verbraucherschutz sollen die § 2 Abs. 1 Nr. 8. und 9. UWG nF bieten. Mit § 3 Abs. 3 UWG gibt es nach wie vor eine spezielle Schutznorm für den B2C-Bereich, indem eine sog. Schwarze Liste (Anhang zu § 3 Abs. 3) 30 Tatbestände geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auflistet, welche stets unzulässig sind, ohne dass die Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden müssten. § 3a UWG ("Rechtsbruch") wurde durch die UWG Reform 2015 neu konzipiert, er ersetzt den § 4 Nr. 11. UWG aF. § 4 UWG aF wurde durch die UWG Reform 2015 weitergehend verändert, § 4 UWG nF ("Mitbewerberschutz") umfasst jetzt nur noch Fälle des Business to Business (Abkürzung: "B2B"). Neu ist auch § 4a UWG ("Aggressive geschäftliche Handlungen"), er betrifft B2C und B2B gleichermaßen. Für die Praxis sehr bedeutsam sind einige Neuregelungen in § 5a („Irreführung durch Unterlassen“). Die durch die UWG Reform 2015 unverändert gebliebene Regelung des § 6 UWG, "Vergleichende Werbung" (grundsätzlich zulässig - in den Grenzen der Tatbestände des § 6 Abs. 2) rundet dieses Bild ab. Auch die praxisrelevante Verbotsnorm des § 7 ("Unzumutbare Belästigungen") bleibt unverändert durch die UWG Reform 2015. Die Rechtsfolgen ("Beseitigung und Unterlassung") von unlauterem Wettbewerb sind nach wie vor in den §§ 8 ff. UWG geregelt, diese werden durch die Verfahrensvorschriften der §§ 12 ff. UWG ergänzt. Straf- und Bußgeldnormen (§ 16 bzw. § 20 UWG) erfassen besonders gravierende Fälle des unlauteren Wettbewerbs. §§ 17-19 UWG aF wurden mit Wirkung zum 26.4.2019 aufgehoben und durch das zum selben Datum in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Geschäftsgeheimnisgesetz - GeschGehG) ersetzt, siehe bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnis.
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Interne Verweise
unlauterer Wettbewerb
- Abwehranspruch
- Abwerbung
- Anstalt
- Aufbrauchsfrist
- Ausbeutung
- Behinderungswettbewerb
- Bestechung
- Doktor (Dr.)
- Drittauskunft
- Gebrauchsmusterberühmung
- Gerichtsstand
- geschäftliche Bezeichnungen
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- gewerblicher Rechtsschutz
- Heilmittelwerbung
- irreführende Firma
- irreführende Werbung
- kapitalistische Unternehmensverfassung
- Ladenschluss
- Ladenschlussgesetz (LadSchlG)
- Leistungswettbewerb
- Mogelpackung
- Monopolmissbrauch
- Patentberühmung
- Product Placement
- progressive Kundenwerbung
- Strafantrag
- Strafrecht
- Streitwert
- Superlativ-Werbung
- Unclean Hands
- unlautere Werbung
- unrichtige Angaben
- Unterlassungserklärung
- Verschulden
- Ware
- Werbebeschränkungen
- Wettbewerbsrecht
- Wettbewerbsschutz
- Wirtschaftsprüfervorbehalt
- Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
- üble Nachrede