Direkt zum Inhalt

Zinsen

(weitergeleitet von Zinskosten)
Definition: Was ist "Zinsen"?

1. Volkswirtschaftslehre: Preis für die Überlassung von Kapital bzw. Geld. In diesem Sinn werden auch Mieten und Pacht gelegentlich als Zinsen angesehen.
2. Bankwesen: a) Aktiv- oder Sollzinsen: Zinsen, die die Bank erhält, also der Kunde zu zahlen hat. b) Passiv- oder Habenzinsen: Zinsen, die die Bank für die Einlagen an die Kunden zu vergüten hat.
3. Bürgerliches Recht/Handelsrecht: Rechtlich unterscheidet man vertraglich vereinbarte und gesetzliche Zinsen.
4. Finanzbuchhaltung: Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).
5. Kostenrechnung: Entgelt für die Inanspruchnahme des Produktionsfaktors Kapital (Finanzmittel).
6. Steuerrecht: Abgabenordnung: Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einer Steuernachforderung oder Steuererstattung, ist diese gemäß § 233 a AO zu verzinsen.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Volkswirtschaftslehre
    2. Bankwesen
    3. Bürgerliches Recht, Handelsrecht
    4. Finanzbuchhaltung
    5. Kostenrechnung
    6. Steuerrecht

    Volkswirtschaftslehre

    1. Begriff: Preis für die Überlassung von Kapital bzw. Geld. In diesem Sinn werden auch Mieten und Pacht gelegentlich als Zinsen angesehen.

    2. Höhe: Der Zinssatz bildet sich nach marktmäßigen Gesetzen von Angebot und Nachfrage. Die Höhe variiert je nach der Länge der Leihfristen; dadurch unterschiedliche Zinssätze am Geld- und Kapitalmarkt. Durch geldpolitische Maßnahmen kann die Höhe des Zinssatzes beeinflusst werden (Offenmarktgeschäfte, Angebote ständiger Fazilitäten). Es können auch Zinsgrenzen vorgeschrieben sein.

    3. Wirtschaftstheoretische Behandlung des Zinsproblems: Zinstheorie.

    Bankwesen

    1. Zu unterscheiden: a) Aktiv- oder Sollzinsen: Zinsen, die die Bank erhält, also der Kunde zu zahlen hat.
    b) Passiv- oder Habenzinsen: Zinsen, die die Bank für die Einlagen an die Kunden zu vergüten hat.

    2. Die Höhe der Zinsen ist grundsätzlich vertraglich zu vereinbaren. Sie können je nach Marktlage und Fristigkeit der Einlage schwanken.

    Vgl. auch Zinsänderungsrisiko.

    Bürgerliches Recht, Handelsrecht

    Rechtlich unterscheidet man vertraglich vereinbarte und gesetzliche Zinsen (vgl. §§ 246, 247 BGB). Ohne Vereinbarung sind u.a. Verzugszinsen und Prozesszinsen zu zahlen. Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern (§ 353 HGB).

    Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen u.a. Verwendungen können sie vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen (§ 354 HGB).

    Vgl. auch Basiszinssatz, Zinsfuß, Zinseszinsen.

    Finanzbuchhaltung

    Posten der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).

    1. Aufwandszinsen und zinsähnliche Aufwendungen (§ 275 II Nr. 13, III Nr. 12 HGB).

    2. Ertragszinsen(§ 275 II Nr. 9–11, III Nr. 8–10 HGB).

    3. Fremdkapitalzinsen sind im Regelfall weder Anschaffungs- noch Herstellungskosten; sie können als Anschaffungskosten(aber nur bei Neuanlagen mit längerer Bauzeit und entsprechenden Vorauszahlungen, strittig) oder als Herstellungskosten(§ 255 III HGB) nur ausnahmsweise aktiviert werden.

    4. Skonti sind keine Aufwands- oder Ertragszinsen, sie sind Anschaffungspreisminderungen bzw. Erlösschmälerungen.

    Kostenrechnung

    1. Begriff/Charakterisierung: Entgelt für die Inanspruchnahme des Produktionsfaktors Kapital (Finanzmittel), unabhängig vom verwendeten Kostenbegriff (wertmäßiger Kostenbegriff, pagatorischer Kostenbegriff, entscheidungsorientierter Kostenbegriff).

    2. Erfassung und Verrechnung: a) Vollkostenrechnung: Ansatz von kalkulatorischen Zinsen für das gesamte im Betrieb eingesetzte Kapital anstelle tatsächlich gezahlter Zinsen. Die Höhe des einheitlichen Zinssatzes leitet sich dabei zumeist aus den Kosten einer langfristigen Fremdfinanzierung ab, wird in vielen Unternehmen jedoch auch unter unternehmenspolitischen Erwägungen festgesetzt. In den letzten Jahren hat die Ableitung der Zinshöhe aus kapitalmarktbezogener Sicht - gemäß dem Capital Asset Pricing Model (CAPM) - im Rahmen der Wertorientierung des Unternehmens (Shareholder Value) eine immer größere Bedeutung gewonnen.
    b) Entscheidungsorientierte Zinsen sind ihrem Wesen nach eine spezielle Kategorie variabler Gemeinkosten (variable Kosten, Gemeinkosten). Ihre genaue Höhe lässt sich für eine bestimmte kapitalbindende Entscheidung nicht bestimmen, zusätzlich benötigte Finanzmittel ziehen jedoch stets zusätzliche Finanzierungskosten nach sich. Für die Fundierung und Kontrolle von Entscheidungen muss deshalb (nach einer detaillierten Bestimmung der Höhe des gebundenen Kapitals) der Wertansatz prinzipiell offenbleiben, kann nur in seiner möglichen Bandbreite (unterschiedliche Zinssätze für unterschiedliche Finanzierungsquellen) vorgegeben werden. Erforderlich sind darauf aufbauend entscheidungsbezogene Sensitivitätsüberlegungen mit alternativen Zinssätzen innerhalb dieser Bandbreite.

    Steuerrecht

    1. Abgabenordnung: Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einer Steuernachforderung oder Steuererstattung, ist diese gemäß § 233a AO zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

    2. Einkommensteuer: Vereinnahmte Zinsen fallen in die Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn sie keine Betriebseinnahmen darstellen.

    Vgl. auch Schuldzinsen.

    3. Gewerbesteuer: Zinsen sind ab dem Erhebungszeitraum 2008 als Finanzierungsentgelte unabhängig von ihrer Laufzeit der gewerbeertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag) hinzuzurechnen. Der Hinzurechnungsbetrag beläuft sich auf 25 Prozent (und unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 100.000 Euro über sämtliche Finanzierungsentgelte).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Zinsen"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Zinsen Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zinsen-47990 node47990 Zinsen node33703 Gewinn- und Verlustrechnung ... node47990->node33703 node43433 Shareholder Value node47990->node43433 node29431 Anschaffungskosten node47990->node29431 node36250 Erlösschmälerungen node47990->node36250 node28840 Capital Asset Pricing ... node47990->node28840 node31208 Abschreibung node33703->node31208 node43433->node28840 node34982 Eigenkapital node43433->node34982 node29173 Cashflow node43433->node29173 node40456 Kapitalkosten node43433->node40456 node28473 Anlagevermögen node29431->node28473 node29431->node31208 node33325 Garantie node36250->node33325 node37032 Nettoumsatz node37032->node36250 node34464 Erlös node34464->node36250 node49533 Umsatzerlös node49533->node36250 node36857 Firmenwert node36857->node29431 node34541 immaterielles Wirtschaftsgut node34541->node29431 node41465 Investitionsrechnung node41465->node28840 node39911 Kalkulationszinssatz node39911->node28840 node34883 Economic Value Added ... node34883->node28840 node34658 Doppelte Buchhaltung node34658->node33703 node27889 Aktiengesellschaft (AG) node27889->node33703 node43215 sonstige betriebliche Aufwendungen node43215->node33703
    Mindmap Zinsen Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/zinsen-47990 node47990 Zinsen node33703 Gewinn- und Verlustrechnung ... node47990->node33703 node43433 Shareholder Value node47990->node43433 node28840 Capital Asset Pricing ... node47990->node28840 node29431 Anschaffungskosten node47990->node29431 node36250 Erlösschmälerungen node47990->node36250

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete