Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
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Begriff
Aufsichtsbehörde, die für die Bundesaufsicht über Finanzdienstleistungsunternehmen, darunter auch die Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, zuständig ist. Die BaFin wurde 2002 durch Zusammenlegung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen (BAV) und des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel eingerichtet. Damit sollte der angeblich immer wichtiger werdenden Allfinanzaufsicht Rechnung getragen werden. Die BaFin ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. –
Aufgaben
Das deutsche Aufsichtssystem und die BaFin haben insbesondere zum Ziel, „die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge durch die Versicherungsunternehmen sicherzustellen“. Zudem sollen faire und transparente Verhältnisse auf den Finanzdienstleistungsmärkten gewährleistet werden. Weitere wichtige Aufgaben liegen im Verbraucherschutz sowie in der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
Organisation
Organe der BaFin sind das Direktorium, der Präsident oder die Präsidentin und der Verwaltungsrat. Die Anstalt wird durch das Direktorium gesamtverantwortlich geleitet und verwaltet. Es besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und vier Exekutivdirektor(inn)en (das sind die Leiter der Geschäftsbereiche Bankenaufsicht, Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Querschnittsaufgaben/Innere Verwaltung). Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Anstalt. Er besteht aus 17 stimmberechtigten Mitgliedern, darunter sechs Vertreter diverser Ministerien, fünf Bundestagsabgeordnete, je ein Vertreter der Kreditinstitute, der Versicherungsunternehmen und der Kapitalanlagegesellschaften sowie drei Wissenschaftler.
Fachbeirat der BaFin
Die BaFin wird von einem Fachbeirat unterstützt, der aus 24 Mitgliedern besteht. Die Mitglieder werden vom Bundesfinanzminister bestellt. Die Finanzwissenschaft, die Kredit- und Versicherungswirtschaft, die Deutsche Bundesbank und die Verbraucherschutzvereinigungen sollen in diesem Gremium angemessen vertreten sein.
Gesetzesgrundlage und weitere Einzelheiten
Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, FinDAG) vom 22.4.2002 (BGBl. I. S. 1310), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs 42 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen v. 1.4.2015 (BGBl. I S. 434).
Bücher
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Abrufrisiko
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
- Aufsichtsbehörde
- Ausfallrisiko
- BaFin
- Bankenaufsicht (BA)
- Bausparkassen
- Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV)
- Beratungsprotokoll
- Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred)
- Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe)
- Bundesoberbehörde
- Börsenaufsicht
- Börsenkommunikation
- Depotprüfung
- Directors Dealing
- Erlaubnis
- Europäischer Pass
- Factoring
- Family Office
- Finanzdienstleistungsinstitut
- Finanzmarktaufsicht (FMA)
- Frankfurter Wertpapierbörse (FWB)
- Geldmarktfonds
- Geldwäsche
- Gründungsstock
- Hypothekenbanken
- Investment
- Investmentfonds
- Leerverkauf
- Liquidität
- MaRisk
- Marktmissbrauchsrichtlinie
- Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK)
- Mobiler Bankvertrieb
- Monatsbilanz
- Pensionsfonds
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Prospekt
- Rechnungslegungsverordnung
- Riester-Darlehen
- Rückversicherungsaufsicht
- technologiegestützter Bankvertrieb
- Versicherungsombudsmann e.V.
- Vorschusszinsberechnung
- Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft
- Wertpapieraufsicht/Asset Management (WA)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)