Einkünfte
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Inhaltsverzeichnis
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte (§§ 22, 23 EStG)
Begriff des Einkommensteuerrechts. Einkünfte sind der Gewinn (§§ 4–7k EStG) oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8–9a EStG), die der Steuerpflichtige im Rahmen der sieben Einkunftsarten erzielt (§ 2 II EStG). Danach sind zu unterscheiden:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Dazu gehören nach den §§ 13–14a EStG:
(1) Einkünfte aus dem Betrieb von Land- und Forstwirtschaft, Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mithilfe der Naturkräfte gewinnen; weiterhin Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr die nach der landwirtschaftlich genutzten Fläche gestaffelten Höchstzahlen für Vieheinheiten nicht überschritten werden;
(2) Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, Imkerei, Saatzucht und Wanderschäferei;
(3) Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;
(4) Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden;
(5) Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb;
(6) Gewinne aus Veräußerung oder Aufgabe eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen (Veräußerungsgewinn gemäß §§ 14, 14a EStG).
2. Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr (1.7. bis 30.6.; Ausnahmen für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten). Mit Ausnahme der Veräußerungsgewinne ist der Gewinn entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
3. Gewinnermittlungsarten: a) Bei buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 I EStG (Einkünfteermittlung). Buchführungspflicht bei Umsätzen von mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr oder einem Gewinn von über 60.000 Euro oder einem Wirtschaftswert (§ 46 BewG) von mehr als 60.000 Euro (§ 141 AO).
b) Bei nichtbuchführungspflichtigen Betrieben nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG), wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und kein Antrag auf Ermittlung des Gewinns nach § 4 I oder § 4 III EStG gestellt wurde.
c) Bei nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die auch nicht unter die Regelung der Durchschnittssatzgewinnermittlung fallen, durch Überschussrechnung nach § 4 III EStG (Einkünfteermittlung).
4. Freibetrag von 900 Euro, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 1.800 Euro (§ 13 III EStG), dies gilt nur, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 Euro (bzw. 61.400 Euro) nicht übersteigt.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Dazu gehören nach den §§ 15–17 EStG:
(1) Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen;
(2) Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind;
(3) Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen;
(4) Vergütungen, die Gesellschafter einer Personengesellschaft und persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA für ihre Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern beziehen;
(5) Gewinne aus Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebs sowie Gewinne aus Veräußerung von Mitunternehmeranteilen oder des Anteils eines Komplementärs einer KGaA und bei Ausscheiden von Gesellschaftern (Veräußerungsgewinn);
(6) Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung.
2. Berücksichtigung von Verlusten:
(1) Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 15 IV 1 EStG). Ein Verlustabzug ist ebenfalls nicht möglich, sondern lediglich ein Ausgleich mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung nach Maßgabe des § 10d EStG; dieselbe Verlustregelung gilt auch für Termingeschäfte.
(2) Für Verluste aus Termingeschäften gilt dasselbe, soweit sie nicht der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.
(3) Verluste, die bei beschränkt haftenden Personengesellschaftern ein negatives Kapitalkonto entstehen lassen oder erhöhen, sind bei der Einkommensermittlung nicht ausgleichs- oder abzugsfähig, sondern lediglich in späteren Wirtschaftsjahren verrechenbar (negatives Kapitalkonto).
3. Gewinnermittlung:
(1) bei buchführungspflichtigen Betrieben (Buchführungspflicht) durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 I EStG (Einkünfteermittlung);
(2) bei nicht buchführungspflichtigen und nicht freiwillig Bücher führenden Betrieben durch Überschussrechnung nach § 4 III EStG.
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Dazu gehören nach § 18 EStG:
(1) Einkünfte aus der Tätigkeit der freien Berufe;
(2) Einkünfte staatlicher Lotterieeinnehmer, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
(3) Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (Vermögensverwaltung; Aufsichtsratstätigkeit);
(4) zu ihnen gehört auch der Gewinn aus Veräußerung oder Aufgabe des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens (Veräußerungsgewinn).
Ermittlung der Einkünfte: Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit können durch Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich) ermittelt werden, es besteht hierzu jedoch keine Pflicht, da weder das Handelsgesetzbuch noch die Abgabenordnung (§ 141 AO) für die freien Berufe eine Buchführungspflicht vorsehen. Es kann daher stets mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 III EStG) gearbeitet werden.
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Nach § 19 EStG: 1. Hierzu gehören Bezüge und Vorteile, die aus einem jetzigen oder früheren Dienstverhältnis herrühren, wie Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen, Tantiemen, Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder.
2. Zur Ermittlung der Einkünfte ist von den Einnahmen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von aktuell 1.000 Euro abzuziehen, soweit nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden (§ 9a EStG). U.U. können auch ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag angesetzt werden.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Nach § 20 EStG: 1. Zu den Einkünften rechnen:
(1) Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genussrechten, Anteilen an GmbHs, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Kolonialgesellschaften und bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben (seit 2001 unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bis 2008);
(2) Bezüge, die aufgrund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften oder Personenvereinigungen im Sinn von
(1) anfallen, soweit es sich nicht um Nennkapital oder Teile des steuerlichen Einlagekontos der Kapitalgesellschaft handelt,
(3) Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlung steuerpflichtig, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt.
(4) Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, also aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten;
(5) Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
(6) außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind;
(7) bes. Entgelte oder Vorteile, die neben den zuvor genannten Einnahmen
(1) bis
(7) oder an deren Stelle gewährt werden;
(8) Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden;
(9) Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen mitveräußert und Stückzinsen berechnet werden,
(10) Einnahmen aus der Veräußerung von abgezinsten oder aufgezinsten Kapitalforderungen, soweit sie der auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen.
(11) Durch die Unternehmensteuerreform 2008 sind für Erträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, weitere Tatbestandsvoraussetzungen in § 20 I EStG 2008 berücksichtigt worden. § 20 II EStG ist außerdem neu gefasst. Demnach sind zukünftige Wertzuwächse von Kapitalanlagen (z.B. Verkauf von festverzinslichen Wertpapieren, Aktien oder GmbH-Anteilen unter 1 Prozent-Beteiligung) unabhängig von der Haltedauer steuerlich zu berücksichtigen.
(12) Zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen fallen nach neuem Recht auch Erträge aus Kapitalforderungen, deren Rückzahlung ungewiss ist (z.B. DAX-Zertifikate ohne Kapitalrückzahlungsgarantie). (13) Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde ein gesonderter Steuertarif (§ 32 d EStG) eingeführt, wodurch bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen dem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent unterliegen. Mit dem Einbehalt dieses Sondertarifes gilt die Einkommensteuer als abgegolten (Abgeltungsteuer). Kapitalerträge, die unter die Abgeltungsteuer fallen, sind nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen. Die neue Regelung gilt für Zinsen ab 2009 sowie für Kursgewinne und -verluste bei Erwerb ab 2009.
2. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Sparer-Freibetrag (bis Veranlagungszeitraum 2008) abzuziehen (§ 20 IV EStG). Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 können die tatsächlichen Werbungskosten nicht mehr geltend gemacht werden. Es kommt nur der Abzug des Sparer-Pauschbetrags zur Anwendung.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Dazu gehören nach § 21 EStG:
(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, bes. von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen und grundstücksgleichen Rechten (z.B. Erbbaurecht);
(2) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, bes. von beweglichem Betriebsvermögen;
(3) Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten (z.B. künstlerische, schriftstellerische und gewerbliche Urheberrechte);
(4) Einkünfte aus Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch wenn sie im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind.
2. Zur Ermittlung der Einkünfte sind von den Einnahmen die Werbungskosten abzuziehen.
Sonstige Einkünfte (§§ 22, 23 EStG)
1. Einkünfte aus Rentenbezügen (§ 22 Nr. 1 EStG), solange sie nicht zu einer der Einkunftsarten I - VI gehören; Hierunter fallen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen, Renten aus berufsständigen Versorgungseinrichtungen sowie Renten aus einer privaten Rentenversicherung, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind (Basis- oder Rürup-Rente). Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 werden diese Rentenleistungen nicht mehr mit dem Ertragsanteil besteuert. Der Besteuerungsanteil richtet sich nunmehr nach dem Jahr des Beginns der Rente. Der steuerfreie Teil der Rente wird vom Finanzamt als Rentenfreibetrag für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Renten, die in 2005 beginnen, werden einheitlich mit 50 Prozent besteuert. Der Besteuerungsanteil steigt stufenweise an auf 100 Prozent im Veranlagungszeitraum 2040, vgl. nachgelagerte Besteuerung. Alle anderen Renten werden weiterhin mit dem Ertragsanteil besteuert. Hierunter fallen Renten aus der privaten Rentenversicherung (nicht Riester- oder Rürup-Rente), Renten aus der Lebensversicherung, die nicht die Voraussetzungen des § 10 I Nr. 2b EStG (Basisrenten) erfüllen, Renten aus Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen zur vorweggenommenen Erbfolge, soweit es sich nicht um dauernde Lasten handelt, Veräußerungsleibrenten, Renten aus der Zusatzversicherung des Bundes und der Länder (VBL), deren Finanzierung nach dem Umlageverfahren und deren Besteuerung während der Berufstätigkeit und danach als Arbeitslohn erfolgte. Der steuerpflichtige Ertragsanteil wurde ab 2005 gesenkt. Erfolgt jedoch die Auszahlung des Kapitals nach der Vollendung des 60. Lebensjahrs und nach einer Laufzeit von 12 Jahren, sind nur 50 Prozent der Erträge steuerpflichtig.
2. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten werden als sonstige Einkünfte erfasst, wenn sie vom Geber als Sonderausgaben abgezogen werden können.
3. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinn des § 23 EStG werden als sonstige Einkünfte erfasst (§ 22 Nr. 2 EStG). Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wird die Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften aus Kapitalanlagen nunmehr einheitlich nach § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) vorgenommen.
4. Einkünfte aus sonstigen Leistungen (z.B. aus gelegentlicher Vermittlung und Vermietung beweglicher Gegenstände) sind als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn sie die Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr erreichen bzw. übersteigen (§ 22 Nr. 3 EStG).
5. Entschädigungen, Zuschüsse zu Krankenversicherungen, Übergangsgelder oder andere Versorgungsbezüge, die Bundestags-, Landtags- oder andere Abgeordnete erhalten (§ 22 Nr. 4 EStG).
6. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 1 I AltZertG), Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen: Die Höhe der Besteuerung bemisst sich hierbei danach, ob und inwieweit die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei gestellt bzw. als Sonderausgaben abzugsfähig waren, durch Alterszulage gefördert worden sind oder durch steuerfreie Zuwendung erworben wurden.
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Interne Verweise
Einkünfte
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