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Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

(weitergeleitet von AWV)
Definition: Was ist "Außenwirtschaftsgesetz (AWG)"?

Das Außenwirtschaftsgesetz regelt für Deutschland nationalstaatlich den Außenwirtschaftsverkehr und den Wirtschaftsverkehr zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, ausgehend vom Prinzip des Wirtschaftsgebiets (Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland).

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Inhalt
    2. Grundsatz
    3. Unmittelbare gesetzliche Beschränkungen
    4. Genehmigung
    5. Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
    6. Verfahren
    7. Verstöße
    8. Auskunftspflicht
    9. Außenprüfung

    Gesetz vom 28.4.1961 (BGBl. I 481) m.spät.Änd., ergänzt durch den Einigungsvertrag vom 31.8.1990 und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Neugefasst durch Bek. v. 26.6.2006 (BGBl. I 1386). Novelliert und völlig neu gefasst durch das Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts v. 6.6.2013 (BGBl. I 1482). Wichtigste nationale Gesetzesnorm des Außenwirtschaftsrechts. Das nationale Außenwirtschaftsrecht wird teilweise überlagert vom EU-Recht, insbes. dem Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 [ersetzt durch den Unionszollkodex (UZK) Verordnung EU Nr. 952/2013, ab 1.11.2013 gültig, vollst. anwendbar ab 1.5.2016], der Dual-Use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009, sowie den Einfuhr- und Ausfuhrregelungen der EU.

    Inhalt

    Das Außenwirtschaftsgesetz regelt für Deutschland nationalstaatlich den Außenwirtschaftsverkehr und den Wirtschaftsverkehr zwischen Inländern und Ausländern (vormals den Gebietsansässigen und Gebietsfremden), ausgehend vom Prinzip des Wirtschaftsgebiets (Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland). Durch die Schaffung des Einheitlichen Binnenmarktes der EG wurde das AWG um den Begriff des Gemeinschaftsansässigen erweitert, da das AWG nicht den Verkehr innerhalb des Binnenmarktes beschränken darf. Meldevorschriften (z.B. über den Kapitalverkehr und Zahlungsverkehr) sind jedoch innerhalb des EU-Binnenmarktes erlaubt. Mit der Novellierung des AWG 2013 wird das Inländerkonzept eingeführt, zahlreiche Definitonen werden in § 2 AWG n.F. neu gefasst, die Vorschriften werden insgesamt sehr gestrafft und entschlackt (von 52 Paragrafen auf 28 Paragrafen).

    Grundsatz

    Das Außenwirtschaftsgesetz beruht auf dem Grundsatz, dass alle Geschäfte mit dem Ausland uneingeschränkt zulässig sind, soweit sie nicht ausdrücklich Beschränkungen unterworfen worden sind (§ 1 I AWG): Der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (Außenwirtschaftsverkehr) ist grundsätzlich frei.

    Beschränkungen können sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz selbst ergeben, aber auch aus anderen Gesetzen oder Rechtsvorschriften (z.B. über Zoll und Verbrauchsteuern, Marktordnungsgesetze für die Landwirtschaft, gesundheitspolizeiliche Vorschriften, Kriegswaffen-Kontrolle, Vorschriften zum Schutz dt. Kulturgutes wegen Auswanderung, Gewerberecht etc.), zwischenstaatlichen Vereinbarungen sowie Rechtsvorschriften der Organe zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte übertragen hat (§ 1 II AWG).

    Vgl. auch Verbote und Beschränkungen.

    Unmittelbare gesetzliche Beschränkungen

    Für die Durchfuhr und die Ausfuhr von Waren können Beschränkungen durch Verbot oder das Erfordernis einer Genehmigung angeordnet werden  (durch Verordnung der Bundesregierung; § 12 AWG n. F., § 27 AWG a.F.). Beschränkungen sind nach Art und Umfang auf das Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen; in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung ist so wenig wie möglich einzugreifen; abgeschlossene Verträge dürfen nur berührt werden, wenn der angestrebte Zweck erheblich gefährdet wird. Beschränkungen sind aufzuheben, sobald und soweit die Gründe, die ihre Anordnung rechtfertigen, nicht mehr vorliegen.

    Genehmigung

    Bedürfen Rechtsgeschäfte oder -handlungen einer Genehmigung, so ist diese zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Vornahme den Zweck, dem die Vorschrift dient, nicht oder nur unwesentlich gefährdet; andernfalls kann die Genehmigung erteilt werden, wenn das volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung die damit verbundene Beeinträchtigung des bezeichneten Zwecks überwiegt. Für die Erteilung von Genehmigungen sind grundsätzlich die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig, ferner die Deutsche Bundesbank oder die Bundesministerien für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, für Wirtschaft und Arbeit, für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) (§ 13 AWG n. F., § 28 AWG a.F.). Die Erteilung der Genehmigung kann von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden; sind nach dem Zweck einer Vorschrift nur in beschränktem Umfang Genehmigungen möglich, sind die Genehmigungen in der Weise zu erteilen, dass die gegebenen Möglichkeiten volkswirtschaftlich zweckmäßig ausgenutzt werden können. Inländer (vormals Gebietsansässige), die durch eine Beschränkung in der Ausübung ihres Gewerbes bes. betroffen werden, können bevorzugt berücksichtigt werden.

    Genehmigungen können mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten (Widerruf) verbunden werden; Genehmigungen sind nicht übertragbar und können widerrufen werden, wenn ein Widerrufsvorbehalt bestand oder die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vorlagen oder weggefallen sind, wenn der Inhaber der Genehmigung einer Auflage nicht nachkommt oder die Genehmigung erschlichen wurde. Für die Genehmigung und ihre Ablehnung ist Schriftform vorgesehen; die Versagung oder nur beschränkte Erteilung einer Genehmigung kann nach den allg. Vorschriften im Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 14 AWG n.F., § 30 AWG a.F.).

    Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts

    Ein Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen wird, ist unwirksam, es wird durch nachträgliche Genehmigung vom Zeitpunkt seiner Vornahme an wirksam (§ 15 AWG n.F., § 31 AWG a.F.). Ist zur Leistung des Schuldners eine Genehmigung erforderlich, so kann ein Urteil gegen ihn schon vor Erteilung der Genehmigung ergehen; in die Urteilsformel muss ein Vorbehalt aufgenommen werden, dass die Leistung oder Zwangsvollstreckung erst nach Erteilung der Genehmigung erfolgen darf (§ 16 AWG n.F., § 32 AWG a.F.); Entsprechendes gilt für andere Vollstreckungstitel.

    Zwangsvollstreckung nur, wenn und soweit Genehmigung erteilt ist.

    Verfahren

    Durch Rechtsverordnung können Vorschriften über das Verfahren bei der Vornahme von Rechtsgeschäften oder Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr erlassen werden, soweit solche Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes oder zur Überprüfung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz erforderlich sind. Es kann weiter angeordnet werden, dass Rechtsgeschäfte und Handlungen, bes. aus ihnen erwachsene Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Vermögensanlagen und die Leistung und Entgegennahme von Zahlungen unter Angabe des Rechtsgrundes zu melden sind (§ 11 AWG n.F., § 26 AWG a.F.).

    Vgl. auch Kapitalverkehr, Auslandsniederlassungen, ausländische Unternehmungen im Inland.

    Verstöße

    Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz werden als Ordnungswidrigkeiten (§ 19 AWG n.F., § 33 AWG a.F.) oder Straftaten (§§ 17,  18 AWG n.F., § 34 AWG a.F.) geahndet (§§ 17 - 22 AWG a.F., §§ 33 - 38 AWG a.F.). Verwaltungsbehörde für das Straf-und Ordungswidrigkeitenverfahren ist das Hauptzollamt (§ 22 III AWG n.F., § 38 III AWG a.F.). Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden neben der Staatsanwaltschaft sind die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter (§ 21 AWG n.F., § 37 AWG a.F.).

    Auskunftspflicht

    Im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes besteht gegenüber Verwaltungsbehörden, der Bundesbank, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eine Auskunftspflicht (§ 23 AWG n.F., § 44 AWG a.F.). Sachen, die ausgeführt, eingeführt oder durchgeführt werden, sind auf Verlangen darzulegen und können einer Beschauung oder einer Untersuchung unterworfen werden; Beförderungsmittel und Gepäckstücke können von den Zollbehörden darauf geprüft werden, ob sie Sachen enthalten, deren Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr beschränkt ist. Wer in das Ausland ausreist oder von dort in das Inland einreist, hat auf Verlangen zu erklären, ob er Sachen mit sich führt, deren Verbringen nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder den dazu erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt ist (§ 27 AWG n.F., § 46 AWG a.F.).

    Außenprüfung

    Im Rahmen des Außenwirtschaftsgesetzes haben die Verwaltungsbehörden, insbesondere das Hauptzollamt und die Deutsche Bundesbank, nach § 23 II AWG n.F. (§ 44 I AWG a.F.) die Möglichkeit Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Das BAFA und die BLE können zu den Prüfungen Beauftragte entsenden.
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