öffentliche Zolllager
stehen jedermann für die Lagerung von Waren zur Verfügung. Sie können nach dem Unionszollrecht gemäß Art. 240 II Unionszollkodex (UZK) und insbes. Art. 242 UZK als Typ I oder Typ II mit unterschiedlicher Verantwortung von Privatpersonen nach vorheriger Bewilligung durch das zuständige...
BWL (Zollrecht)