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Recht
Privatrecht
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
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Sachgebiete unter Grundlagen des bürgerlichen Rechts
alle Treffer
Ergebnisse: 1 - 200 von 288
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juristische Person
Personenvereinigung oder Zweckvermögen mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbstständigkeit. Die juristische Person ist Träger von Rechten und Pflichten, hat Vermögen, kann als Erbe eingesetzt werden, in eigenem Namen klagen und verklagt werden. ...
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Recht
(
Allgemeine Staats- und Verfassungslehre: Staatsrecht
) ,
Recht
(
Verwaltungsrecht, Verwaltungsaufbau und -organisation, Verwaltungslehre
) ,
Recht
(
Strafrecht, Allgemeiner Teil
) ,
Recht
(
Recht der Ordnungswidrigkeiten
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Kapitalgesellschaften, GmbH
)
einseitige Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte, die nur aus einer Willenserklärung bestehen. Empfangsbedürftige einseitige Rechtsgeschäfte werden nur wirksam, wenn sie dem Erklärungsgegner zugehen, z.B. Kündigung, Anfechtung, Rücktritt; nicht empfangsbedürftiges einseitiges Rechtsgeschäft ist z.B. Errichtung eines Testaments. Gegensatz: Vertrag. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, Willenserklärungen rechtsgültig abzugeben und entgegenzunehmen....
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Recht
(
Allgemeines
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Nichtigkeit
I. Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts: Vollständige rechtliche Wirkungslosigkeit eines Rechtsgeschäfts (v.a. eines Vertrages). II. Nichtigkeit eines Verwaltungsakts: Ein Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er an einem bes. schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leidet (§ 44 I VwVfG) oder die in...
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Recht
(
Verwaltungsverfahren
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Rechtsfähigkeit
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähigkeit besitzen alle natürlichen Personen, auch Minderjährige und Betreute (Betreuung), sowie alle juristischen Personen (§ 1 BGB). Anders: Geschäftsfähigkeit. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Körperschaft
1. Begriff: Zusammenschluss, der als juristische Person eigene Rechtsfähigkeit besitzt und durch Organe vertreten wird. 2. Zu unterscheiden: a) Körperschaft des Privatrechts: Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),...
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Recht
(
Verwaltungsrecht, Verwaltungsaufbau und -organisation, Verwaltungslehre
) ,
Recht
(
Kapitalgesellschaften, GmbH
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Willenserklärung
Weitgehend im Sinn des Bürgerlichen Rechts eine Äußerung einer Person, durch die sie bewusst eine auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts liegende Rechtsfolge herbeiführen will, z.B. Vertragsangebot, Kündigung, Rücktritt vom Vertrag, Anfechtung. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Abstraktionsprinzip
Das Abstraktionsprinzip ist eine Besonderheit des dt. Privatrechts. Es setzt die Trennung von Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) und Verfügung (z.B. Übereignung der Kaufsache nach Abschluss eines Kaufvertrags) voraus (Trennungsprinzip). Letztlich ergibt sich diese Trennung aus der...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
ohne Gewähr
Handelsklausel, die besagt, dass der Verkäufer oder Versender nicht für Qualität, Versendungstermin und andere Vertragsvereinbarungen garantiert. Beim Wechsel: Angstklausel. ...
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BWL
(
Kreditgeschäft
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
eingetragener Verein (e.V.)
im Vereinsregister eingetragener Verein (§§ 21 ff. BGB). Der eingetragene Verein ist juristische Person und besitzt Rechtsfähigkeit. Er muss einen Vorstand haben; er kann unter seinem Namen klagen und verklagt werden. Den Gläubigern haftet nur das Vereinsvermögen....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Stundung
Die Stundung verschafft dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger eine außerordentliche Zahlungspause. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Anfechtung
Gestaltungsrecht, durch dessen Ausübung (Erklärung) die Nichtigkeit eines mit gewissen Mängeln behafteten Geschäfts herbeigeführt werden kann....
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Recht
(
Erbrecht
) ,
Recht
(
Kapitalgesellschaften, GmbH
) ,
Recht
(
Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, OHG, KG, Partnergesellschaft, Reederei)
) ,
Recht
(
Allgemeines, Individualarbeitsrecht
) ,
Recht
(
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaft auf Aktien
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Eigentum
Das Eigentum grenzt die Herrschaft über Sachen und andere Vermögensgegenstände zwischen Personen ab. Es gewährt eine umfassende Gewalt. Innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen kann eine Person über ihr Eigentum grundsätzlich nach Belieben entscheiden. ...
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Recht
(
Grundrechte
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Sachenrecht
)
Veräußerung
Der Begriff der Veräußerung umschreibt rechtliche Vorgänge, bei denen eine Person einer anderen Person Vermögensgegenstände überträgt....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Wertpapierrecht allgemein
) ,
Recht
(
Allgemeines
) ,
BWL
(
Versicherungsmärkte, -produkte, -leistungen
)
Verjährung
Verjährung ist die durch Zeitablauf begründete Situation, die für den Verpflichteten das Recht begründet, dem Anspruch des Berechtigten mit Leistungsverweigerung entgegenzutreten. Anspruch ist dabei weit zu verstehen: Ein Anspruch im weitesten Sinne ist das Recht, von einem anderen ein Tun...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Strafrecht, Allgemeiner Teil
) ,
Recht
(
Allgemeines
)
arglistige Täuschung
vorsätzliches Hervorrufen, Bestärken oder u.U. auch Bestehenlassen von falschen Vorstellungen eines anderen in dem Bewusstsein, dass dieser Irrtum für die Willenserklärung des anderen bestimmend ist. Der Getäuschte kann die Willenserklärung, zu der er durch die arglistige Täuschung bestimmt...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
höhere Gewalt
auch Force Majeure, Acts of God ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Schuldrecht, Allgemeiner Teil
) ,
Recht
(
Privatversicherungsrecht
) ,
Recht
(
Kollektives Arbeitsrecht, Tarifrecht
)
Verein
Im Sinn des BGB ist ein Verein eine auf gewisse Dauer berechnete Personenvereinigung mit körperschaftlicher Verfassung, die als einheitliches Ganzes gedacht wird, daher einen Gesamtnamen führt und im Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist. Vereine werden von Mitgliedern getragen, von...
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BWL
(
Verkehrsteuern
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Vertrag
Ein Vertrag ist der Musterfall der Privatautonomie (d.h. des selbstbestimmten Handelns) in der Gesellschaft, da er auf einer freien Willensübereinstimmung von mindestens zwei Personen basiert. Zugleich ist er Indikator für marktangemessene Preise und damit für gesamtgesellschaftliche Effizienz und Wohlstand. ...
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VWL
(
Neue Institutionenökonomik
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Aufrechnung
Die Aufrechnung ermöglicht einem Gläubiger auf einfache Weise, seine Forderung gegen den Schuldner durch Selbsthilfe zu vollstrecken. Voraussetzung ist, dass der Schuldner gegen den Gläubiger eine gleichartige Forderung hat. Beide Forderungen (vorzugsweise Geldforderungen) werden durch die Aufrechnung miteinander verrechnet und erlöschen somit. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Nebenabreden
einem in Schriftform oder in Form öffentlicher Beurkundung niedergelegten Rechtsgeschäft beigefügte, aber nicht beurkundete Abreden. Wer sich auf Nebenabreden beruft, muss beweisen, dass sie vereinbart sind und neben der beurkundeten Erklärung gelten sollen, weil das beurkundete Rechtsgeschäft...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Kontrahierungszwang
I. Recht: Abschlusszwang; gesetzliche Pflicht zum Abschluss eines Vertrages, bei dem u.U. auch der Inhalt festgelegt ist. II. Health Care Management: Die Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen dem Kontrahierungszwang. Demnach sind sie dazu verpflichtet, neue Mitglieder...
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BWL
(
Grundlagen der Versicherungswirtschaft
) ,
BWL
(
Grundlagen der Gesundheitsökonomie
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Wettbewerbsrecht (GWB, Europäisches Kartellrecht)
)
Bevollmächtigter
Bevollmächtigter ist ein per Willenserklärung bzw. durch deren Empfang für eine andere Person in deren Namen handelnder und entscheidender Stellvertreter. Unsere Rechtsordnung unterscheidet verschiedene Formen der Vollmacht....
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Recht
(
Verwaltungsverfahren
) ,
Recht
(
Allgemeines
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Rechtsgeschäfte
Tatbestände, die eine Willenserklärung oder eine Mehrheit von solchen enthalten und von der Rechtsordnung als Grund für den Eintritt der als gewollt bezeichneten Rechtswirkung anerkannt sind. Durch Rechtsgeschäfte können die einzelnen ihre rechtlichen Beziehungen gestalten. Rechtsgeschäfte...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Verfügung
Öffentliches Recht Verwaltungsakt, der sich als Gebot, Verbot oder Erlaubnis an eine oder mehrere bestimmte oder individuell bestimmbare Einzelpersonen richtet. Gegensatz: Verordnung (Rechtsverordnung). Bürgerliches Recht Rechtsgeschäft, durch das ein Recht...
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Recht
(
Verwaltungsverfahren
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Erfüllungsgehilfe
Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient (z.B. Bank, durch die er zahlt). Haftung des Schuldners für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Gläubiger (nicht gegenüber Dritten: Verrichtungsgehilfe) wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB),...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Gesamtrechtsnachfolge
Rechtsnachfolge in ein Vermögensganzes, z.B. im Erbrecht (§ 1922 BGB). Gesamtrechtsnachfolge führt im Steuerrecht zum Übergang der Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger, z.B. bei Erbfolge (ohne Zwangsgelder), Verschmelzung und...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Annahme
1. Annahme eines Vertragsangebots: Erklärung, mit der eine Person ihr Einverständnis mit einem Angebot (im Gesetz: "Antrag") ausdrückt. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Angebot und Annahme (§§ 145, 146 BGB). 2. Annahme eines Wechsels: bei einem...
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BWL
(
Kreditgeschäft
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Erbrecht
)
Leistungsstörungen
Umstände, welche die Leistung des Schuldners innerhalb seines Schuldverhältnisses mit seinem Gläubiger behindern oder beeinträchtigen. Der Schuldner kann nicht das bieten, wozu er gegenüber seinem Gläubiger verpflichtet ist. Grund dafür kann insbesondere eine Pflichtverletzung des...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Stiftung
1. Zuwendung von Vermögenswerten für bestimmte, oft gemeinnützige oder wohltätige Zwecke (Stiftungsgeschäft). Eine Stiftung hat keine mitgliedschaftliche Struktur. Der Stifter setzt ein Kuratorium, einen Stiftungsrat ein, der sich i.d.R. durch Kooptation (Berufung) selbst ergänzt. 2. Bezeichnung für die Vermögenswerte selbst....
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BWL
(
Internationales Steuerrecht
) ,
BWL
(
Verbrauchsteuern
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
BWL
(
Substanzbesteuerung
)
Sittenwidrigkeit
1. Begriff: Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Dabei ist bes. die Wertordnung des Grundgesetzes zu berücksichtigen. 2. Rechtsfolgen: a) Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt (sittenwidriges Rechtsgeschäft), ist nichtig (§ 138 BGB), z.B....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Schuldrecht, Besonderer Teil
)
Smart Contract
Elektronischer Vertrag, der hinterlegte Regeln automatisch überwacht und definierte Aktionen bei Vorliegen eines Trigger-Events selbsttätig ausführen kann ...
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VWL
(
Neue Institutionenökonomik
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Vertragsfreiheit
Recht der Schuldverhältnisse beherrschender Aspekt der Privatautonomie, der besagt: (1) Dass jedermann frei darüber entscheiden kann, ob er einen Vertrag abschließen will oder nicht, und (2) dass die Parteien den Inhalt der Verträge frei bestimmen können, ohne an die gesetzlichen...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Bürgerliches Recht
Das Bürgerliche Recht ist die zentrale Materie des Privatrechts. Anders als die nur für bestimmte Berufsgruppen oder Sachgebiete geltenden bes. Rechtsgebiete des Privatrechts (z.B. das Handelsrecht, das Gesellschaftsrecht oder z.T. auch Arbeitsrecht) regelt das Bürgerliche Recht die...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Fachbereichsinformationen
Rechtsnachfolge
Sukzession; der von einem Rechtsvorgänger abgeleitete Erwerb eines Rechts, im Gegensatz zu dem originären, ursprünglichen Erwerb (z.B. Aneignung). 1. Einzelrechtsnachfolge: Der Erwerb eines einzelnen Vermögensgegenstandes, z.B. durch Übereignung, Forderungsabtretung. 2. Gesamtrechtsnachfolge:...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Vermögen
Bürgerliches Recht Summe der einer Person zustehenden geldwerten Güter, Rechte und Forderungen ohne Abzug der Schulden und Verpflichtungen. Rechnungswesen Hauptteil der Aktivseite der Bilanz (Vermögensgegenstand, Anlagevermögen, Umlaufvermögen). Anders:...
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VWL
(
Haushaltstheorie
) ,
VWL
(
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Vorstand
Notwendiges Organ eines jeden Vereins (auch des nicht rechtsfähigen) und dessen gesetzlicher Vertreter. ...
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BWL
(
Grundlagen des Genossenschaftswesens
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaft auf Aktien
)
Stellvertretung
Organisation: Übernahme der Aufgaben eines Stelleninhabers durch einen anderen Handlungsträger zur Gewährleistung der Aufgabenerfüllung in den Fällen, in denen der Vertretene aus bestimmten Gründen nicht selbst handeln kann oder will. Der Stellvertreter nimmt die formale Kompetenz im Namen und...
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BWL
(
Grundlagen und Funktionen der Organisation
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
NDA
Abk. für Non Disclosure Agreement, bezeichnet eine Geheimhaltungsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über alle schriftlichen oder mündlichen Informationen einen Auftrag/ ein Projekt betreffend. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm zur Kenntnis gebrachten vertraulichen...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Zugang einer Willenserklärung
Begriff des Bürgerlichen Rechts. Formen: 1. Eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden geht dem Empfänger im Sinn von § 130 BGB zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (z.B. Einwurf des Briefes in den Briefkasten des Empfängers, E-Mail in der Mailbox) und...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Altenteil
Eine v.a. bei bäuerlichen Gutsüberlassungen übliche, meist vertragliche Vereinbarung, durch die der bisherige Eigentümer dem Übernehmer Herrschaft und Eigentum an dem landwirtschaftlichen Betrieb überträgt und sich zugleich zur Sicherung des Lebensunterhalts fortdauernde Leistungen aus dem...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Sachenrecht
)
Wucher
Ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage oder Unerfahrenheit eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. ...
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Recht
(
Strafrecht, Besonderer Teil, Nebenstrafrecht
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Culpa in Contrahendo
Lateinischer Juristenjargon (Abkürzung: c.i.c.) für ein Verschulden beim Vertragsschluss. Die Begriffsverwendung löst in der täglichen Praxis von Unternehmen zuweilen ambivalente Reaktionen des nicht-juristischen Publikums aus, denn irgendwie hört sich das ja durchaus wie ein spanisches Dorf...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
materielles Recht
Rechtsvorschriften, die Gestaltung und Inhalt der Rechtsverhältnisse etc. betreffen. Gegensatz: Formelles Recht, also Verfahrensvorschriften, Prozessrecht etc., die der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen. Beispiel: Die Vorschriften des BGB über das Wohnraummietverhältnis und die...
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Recht
(
Allgemeine Staats- und Verfassungslehre: Staatsrecht
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Notstand
Zwangslage, bei der regelmäßig eine Interessenkollision eintritt....
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Recht
(
Staatsorganisationsrecht
) ,
Recht
(
Strafrecht, Allgemeiner Teil
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Selbstkontrahieren
Vertragsschluss oder anderes Rechtsgeschäft eines Vertreters im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen (eigentliches "Selbstkontrahieren") oder mit sich selbst als Vertreter eines von ihm vertretenen Dritten (Doppel- oder Mehrvertretung). Selbstkontrahieren ist nach § 181 BGB...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Disposition
1. Organisation: Die situationsabhängige Regelung eines Einzelfalls im Rahmen der dauerhaft und umfassend angelegten Organisation (instrumentaler Organisationsbegriff). Das Verhältnis von Organisation zu Disposition bestimmt den Organisationsgrad. Gegensatz: Improvisation, Ausnahmeregelung. Vgl. auch Dispositionsfähigkeit. 2. Recht: Verfügung. ...
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BWL
(
Grundlagen und Funktionen der Organisation
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Kündigung
Es handelt sich um ein Gestaltungsrecht in Form eines einseitigen Rechtsgeschäfts, mit dem der Ausübende das Ende eines vollzogenen Dauerschuldverhältnisses für die Zukunft (wenn nicht vollzogen und bei anderen schuldrechlichen Verträgen: Rücktritt) herbeiführen will. Weil...
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Recht
(
Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, OHG, KG, Partnergesellschaft, Reederei)
) ,
Recht
(
Allgemeines, Individualarbeitsrecht
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
BWL
(
Versicherungsmärkte, -produkte, -leistungen
)
vertretbare Sachen
Fungibilien; Sachen, die im Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (§ 91 BGB), z.B. Geld, Obst, Aktien, Schuldverschreibungen, u.U. auch Maschinen, die serienmäßig hergestellt werden. Nur vertretbare Sachen können Gegenstand eines Sachdarlehens, einer Anweisung und eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages sein....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Verwirkung
gesetzlich nicht geregelter Begriff für einen Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
gesetzlicher Vertreter
1. Personen, deren Vertretungsmacht nicht auf einer (rechtsgeschäftlich erteilten) Vollmacht, sondern auf Gesetz beruht (Stellvertretung), u.a. die Eltern (elterliche Sorge), der Betreuer (Betreuung), der Geschäftsführer für die GmbH, der Vorstand (Organhaftung) für die AG, die eingetragene...
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Recht
(
Kapitalgesellschaften, GmbH
) ,
Recht
(
Allgemeines, Individualarbeitsrecht
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
teleologische Auslegung
Methode der Auslegung von Rechtsvorschriften, die nach dem Sinn und Zweck einer Regelung fragt. Wird hilfsweise dann angewendet, wenn die Auslegung nach Wortlaut, Genese der Vorschrift oder systematischem Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht, kein deutliches Ergebnis bringt. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
öffentliche Beglaubigung
für die Gültigkeit verschiedener Rechtsgeschäfte vorgeschriebene Form. Die Erklärung muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift von einem Notar beglaubigt sein (§ 129 BGB). Nach Landesrecht sind ausnahmsweise auch andere Behörden zugelassen (in Hessen z.B. die Ortsgerichte). Die...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
nachgiebiges Recht
dispositives Recht; Rechtsvorschriften, die durch Vereinbarungen der Parteien im Rahmen von der diesen zustehenden Privatautonomie abgeändert werden können. Nachgiebiges Recht sind die meisten Vorschriften des Rechts der Schuldverhältnisse und des HGB über Handelsgeschäfte. Gegensatz: zwingendes Recht....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
schwebende Unwirksamkeit
Rechtszustand eines Rechtsgeschäfts, dessen Gültigkeit von einer Genehmigung abhängt. Bei Erteilung der Genehmigung wird das Geschäft mit rückwirkender Kraft gültig, bei Verweigerung mit rückwirkender Kraft nichtig, d.h. voll unwirksam. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Formvorschriften
Rechtsvorschriften, die die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts von der Wahrung einer bestimmten Form abhängig machen.V.a. Grundstücksgeschäfte (Grundstücksverkehr) sind formbedürftig, während Rechtsgeschäfte i.d.R., v.a. Verträge, auch ohne bestimmte Form gültig sind. Vereinbarung von...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Auslagenersatz
I. Zivilprozessrecht: Gerichtskosten, Kostentabelle für Zivilprozesse. II. Bürgerliches Recht und Handelsrecht: Aufwendungsersatz. III. Lohnsteuerrecht: Beträge, durch die in der Vergangenheit gemachte Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden....
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Recht
(
Allgemeines
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Vollmacht
durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
zwingendes Recht
Rechtsvorschriften, die durch die Vereinbarungen der Parteien nicht geändert werden können, z.B. viele Bestimmungen des Verbraucher-, Miet-, Arbeits- und Sachenrechts. Gegensatz: nachgiebiges Recht (dispositives Recht). ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Allgemeines, Individualarbeitsrecht
)
Bürgerliches Recht
Gegensatz zum öffentlichen Recht....
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Recht
(
Verwaltungsrecht, Verwaltungsaufbau und -organisation, Verwaltungslehre
) ,
Recht
(
Wettbewerbsrecht (GWB, Europäisches Kartellrecht)
) ,
Recht
(
Staatsorganisationsrecht
) ,
Recht
(
Allgemeines
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Obliegenheit
Allgemein: In einem Schuldverhältnis von einer Partei zu tragende primäre Verpflichtung, die sich hauptsächlich gegen sie selbst richtet. D.h., deren Erfüllung kann vom Gläubiger nicht beansprucht bzw. gar erzwungen werden. Ihre Verletzung begründet auch keinen Schadensersatzanspruch des...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Wohnsitz
Bürgerliches RechtOrt, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (§§ 7 ff. BGB). Kinder teilen i.d.R. den Wohnsitz der Eltern (bei verschiedenen Wohnsitzen des Elternteils, der das Kind in persönlichen Angelegenheiten vertritt), auch wenn sie sich tatsächlich an einem...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Polizei- und Ordnungsrecht, Ausländerrecht, Staatsangehörigkeitsrecht
)
natürliche Personen
im Rechtssinne alle Menschen. Gegensatz: juristische Personen....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
abstraktes Schuldversprechen
Ein abstraktes Schuldversprechen begründet einen einseitig verpflichtenden Vertrag, durch den sich der Schuldner zu einer Leistung verpflichtet, die von ihrem sachlichen Rechtsgrund abgelöst ist. Die wichtigste Form des abstrakten Schuldversprechens sind Wechsel- und Scheckverpflichtungen. Der...
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Recht
(
Wechselrecht
) ,
Recht
(
Scheckrecht
) ,
Recht
(
Schuldrecht, Besonderer Teil
) ,
Recht
(
Allgemeines
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
öffentliche Urkunden
von einer öffentlichen Behörde (z.B. Gericht) oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (z.B. Notar, Gerichtsvollzieher) befugterweise in der vorgeschriebenen Form aufgenommene Urkunden. Öffentliche Urkunden begründen i.Allg. vollen Beweis für den beurkundeten Vorgang...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Genehmigung
I. Bürgerliches Recht: die nachträgliche Zustimmung eines Dritten zu einem von anderen Personen vorgenommenen Rechtsgeschäft (vgl. §§ 182, 184 BGB). II. Außenwirtschaftsrecht: Ausfuhrverfahren, Einfuhrverfahren. III. Güterkraftverkehrsgesetz: Einer Erlaubnis bedarf es zur Durchführung von...
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VWL
(
Verkehrspolitik
) ,
Recht
(
Geld, Kredit, Währung, Banken, Börsen
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Aktienoption
Kreditgeschäftbeinhaltet für den Käufer der Option das Recht, eine bestimmte Menge einer Aktie zum Basispreis zu einem bestimmten Ausübungszeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Ausübungsfrist zu kaufen (Call) oder zu verkaufen (Put), wenn die Option ausgeübt wird. Der Verkäufer der Option...
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BWL
(
Wertpapiergeschäft
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Akzessorietät
Rechtliche Abhängigkeit eines Nebenrechts vom Bestand eines anderen zugrunde liegenden Hauptrechts, z.B. Abhängigkeit der Hypothek, des Pfandrechts und der Verpflichtung aus Bürgschaft von der zu sichernden Forderung....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Artikel
1. Marketing: ganz bestimmte Ausführung eines Produkttyps (Bsp. Apfelsaft der Marke XY im 0,75 l Tetrapack). Artikel einer Artikelgruppe unterscheiden sich hinsichtlich einiger Merkmale, wie z.B. Preis, Größe oder Materialien voneinander. Im Handel ist ein Artikel gemäß der Sortimentspyramide...
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BWL
(
Handelsbetriebslehre
) ,
BWL
(
Produktpolitik
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Generalvollmacht
Zur Vertretung des Vollmachtgebers in allen Geschäften oder in allen Geschäften eines bestimmten größeren Geschäftskreises ermächtigende Vollmacht, es gibt keine spezielle gesetzliche Regelung für sie. Gegensatz: Spezialvollmacht. Bisweilen synonym für unumschränkte Prokura benutzt. Die...
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Recht
(
Allgemeines
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Scheingeschäft
1. Charakterisierung: Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis nur zum Schein vorgenommen wird. Das Scheingeschäft ist nichtig; soll damit ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt werden, so ist das letztere gültig, sofern die etwa vorgeschriebene Form (z.B. bei...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Vertragsrecht
Unscharfer juristischer Sammelbegriff, der Regelungen insbesondere zum Zustandekommen und der Wirkung von privatrechtlichen Verträgen umfasst. Manchmal wird auch allgemeines Vertragsrecht dazu gesagt. Es geht um rechtliche Regelungen vornehmlich im allgemeinen Teil des BGB, z.B. §§ 104 ff....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
öffentliche Beurkundung
Beurkundung eines Rechtsgeschäfts durch den Notar oder andere Urkundspersonen. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Handlungsfähigkeit
Fähigkeit, rechtswirksam zu handeln. Die Handlungsfähigkeit gliedert sich in Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit. Anders: Rechtsfähigkeit. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Geschäft
1. Kaufmännischer Sprachgebrauch: Bezeichnung für eine Unternehmung und für das Verkaufslokal (Laden) einer Unternehmung (meist Handelsbetrieb), aber auch für eine von mehreren Verkaufsstellen (Filialunternehmung). Unter Geschäft wird i.d.R. ein Einzelhandelsgeschäft verstanden. 2. Rechtlich: Handelsgeschäfte, Rechtsgeschäfte....
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Recht
(
Allgemeines
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Spezialvollmacht
Sondervollmacht; Vollmacht, die nur zur Vornahme eines bestimmten Geschäfts oder einiger bestimmter Geschäfte ermächtigt. Gegensatz: Generalvollmacht....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
rechtsfähige Vereine
Vereine mit Rechtsfähigkeit, erworben durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts oder staatliche Verleihung (§§ 21 ff. BGB). Steuerliche Behandlung: Rechtsfähige Vereine sind kraft ihrer Rechtsform unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 I Nr. 4 KStG), wenn sie ihren Sitz...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Notwehr
Diejenige Verteidigung, welche objektiv erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff einer anderen Person von sich oder einem anderen (in diesem Fall Nothilfe genannt) abzuwenden; die durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich, sie verpflichtet weder zu...
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Recht
(
Strafrecht, Allgemeiner Teil
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Formzwang
durch bestimmte Formvorschriften zwingend angeordnete Form. Nichtbeachtung führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 125 BGB). ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Analogie
Wissenschaftstheorie: Übereinstimmung von Objekten bez. bestimmter Merkmale. Juristischer Sprachgebrauch: die sinngemäße Anwendung eines einzelnen Rechtssatzes (d.h.eines Paragraphen, ggf. eines Absatzes) auf einen im Gesetz nicht genannten Tatbestand (Gesetzesanalogie). ...
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BWL
(
Grundlagen der ABWL
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Irrtum
Allgemein: Fehlerhafte Vorstellung über einen Sachverhalt; Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit....
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Recht
(
Strafrecht, Allgemeiner Teil
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Vertreter
1. Allgemein: Personen, die befugt sind, für einen anderen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen: a) Aufgrund gesetzlicher Vorschrift: Gesetzliche Vertreter; b) zufolge rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht: Stellvertretung, Vertretung. 2. Berufsbezeichnung:...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Allgemeines
)
Vertretungsmacht
Befugnis zum rechtsgeschäftlichen Handeln im Namen eines anderen mit Wirkung für oder gegen diesen (Stellvertretung, Vertretung). Vertretungsmacht beruht auf gesetzlicher Bestimmung (gesetzlicher Vertreter) oder Vollmacht. Vgl. auch Vertretung ohne Vertretungsmacht. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Privatrecht
Rechtssätze, die die rechtlichen Beziehungen der einzelnen zueinander nach dem Grundsatz der Gleichordnung regeln, z.B. Bürgerliches Recht und Handelsrecht. Das deutsche Rechtssystem kennt die Zweiteilung in Privatrecht (oder Zivilrecht) und öffentliches Recht. Das bedeutet, ein bestimmter...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Teilleistung
Bürgerliches Recht teilweise Erfüllung einer Verbindlichkeit. Gemäß § 266 BGB ist Teilleistung grundsätzlich unzulässig; der Gläubiger kann daher Teilleistung zurückweisen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. Ausnahmen: Unzulässige Rechtsausübung. Teilleistungen können...
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BWL
(
Verkehrsteuern
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Schuldrecht, Allgemeiner Teil
) ,
Recht
(
Wechselrecht
) ,
Recht
(
Scheckrecht
)
rechtliches Interesse
unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff: Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn der Rechtskreis einer Person im weitesten Sinn berührt wird. Akteneinsicht durch Unbeteiligte setzt u.U. Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses voraus (vgl. z.B. § 299 ZPO). Anders: berechtigtes Interesse....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Anspruch
Marketing: Unter Ansprüchen werden nahe an der Verhaltensoberfläche liegende gegenstandsgerichtete Wünsche von verschiedenen Anspruchsgruppen (Stakeholdern) verstanden....
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BWL
(
Produktpolitik
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Verbraucher
I. Wirtschaftswissenschaften: Konsument (Endverbraucher), Verbrauch, Verbrauchsgüter, Verbrauchsforschung. II. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch: derjenige, an den Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung im...
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BWL
(
Grundlagen des Marketings
) ,
VWL
(
Haushaltstheorie
) ,
Recht
(
Gesundheitsrecht, Arznei- und Lebensmittelrecht
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Surrogation
1. Begriff: Ersetzung eines zerstörten, beschädigten oder entzogenen Gegenstandes z.B. durch eine Entschädigungsforderung oder durch ein Austauschstück (Surrogat). 2. Formen: a) schuldrechtliche Surrogation: Es besteht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf das Surrogat. Beispiel:...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Schuldrecht, Allgemeiner Teil
)
Willensmängel
Umstände, die die von einer Person abgegebene Willenserklärung nicht als von ihr tatsächlich gewollt erscheinen lassen, z.B. Irrtum, arglistige Täuschung, Drohung. Vgl. auch Anfechtung. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Kinder
eigene Abkömmlinge. In mehrfacher rechtlicher Beziehung ihnen gleichgestellt etwaige Adoptivkinder und Pflegekinder. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Familienrecht
)
Vertragsbruch
Zuwiderhandlung gegen den allg. Grundsatz: "Verträge sind einzuhalten", lat.: pacta sunt servanda....
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Recht
(
Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Designrecht
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Wettbewerbsrecht (unlauterer Wettbewerb)
) ,
Recht
(
Allgemeines, Individualarbeitsrecht
) ,
Recht
(
Schuldrecht, Allgemeiner Teil
) ,
Recht
(
Allgemeines
)
Frist
1. Begriff: Zeitraum, innerhalb dessen eine Handlung vorgenommen werden muss. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten §§ 187–193 BGB. 2. Berechnung: a) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird dieser Tag nicht...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Ehrenamt
Begriff: a) Im juristischen/verwaltungsbezogenen Kontext: unbesoldetes, meist nur gegen Aufwandentschädigung ausgeübtes öffentliches Amt, verbunden mit beamtenähnlichen Rechten und Pflichten, z.B. Amt des Schöffen, Handelsrichters, Gemeinderates etc. b) Im weiten gesellschaftlichen Kontext:...
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Recht
(
Recht des öffentlichen Dienstes, Wehrrecht, Zivildienst
) ,
BWL
(
Grundlagen des Genossenschaftswesens
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
BWL
(
Grundlagen des Nonprofit Managements
)
Bild
1. Begriff: Aufzeichnung eines realen oder fiktiven Gegenstandes, die dem Gegenstand ähnlich ist und deswegen wie der Gegenstand wahrgenommen werden kann. 2. Marketing: Bilder weisen eine sehr hohe Beeinflussungskraft auf, da konkrete Bilder wie die Wirklichkeit wahrgenommen werden, während die...
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BWL
(
Kommunikationspolitik
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Schaden
durch einen schädigenden Umstand entstehende materielle (seltener ideelle) Nachteile. ...
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BWL
(
Versicherungsmärkte, -produkte, -leistungen
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Schuldrecht, Allgemeiner Teil
)
Vertrag sui generis
im Recht der Schuldverhältnisse ein Vertrag, der nicht den gesetzlich geregelten Vertragstypen entspricht. Vgl. auch Vertragsfreiheit. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Minderjährige
Bürgerliches Recht/Handelsrecht Personen unter 18 Jahren. Minderjährige stehen unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft. Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig; nach Vollendung des siebten Lebensjahres beschränkt...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Allgemeines, Individualarbeitsrecht
)
Offerte
1. Begriff: Vertragsangebot, Angebot, Antrag; rechtlich bindend für den Anbieter, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt wird, etwa durch die Klausel freibleibend (Freizeichnungsklausel) u.Ä. Vgl. auch Vertrag. Im kaufmännischen Sprachgebrauch und nach BGB streng zu trennen von...
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BWL
(
Handelsbetriebslehre
) ,
Recht
(
Allgemeines
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
wesentliche Bestandteile
1. Wesentliche Bestandteile einer Sache sind solche Bestandteile, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (§ 93 BGB). Sie können nicht Gegenstand bes. Rechte sein. Ausnahme: Wohnungseigentum. 2. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks: Grundstücksbestandteile. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Sachenrecht
)
Verzicht
Einseitige Verfügung, v.a. Willenserklärung, durch die Rechte oder eine Rechtsstellung aufgegeben werden, ohne sie auf eine andere Person zu übertragen; führt zum Erlöschen des betroffenen Rechts. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Sachenrecht
) ,
Recht
(
Allgemeines, Individualarbeitsrecht
)
Drohung
Ausübung psychischen Zwangs, die beabsichtigte Erregung von Furcht vor einem künftigen Übel (§ 123 I BGB). Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch widerrechtliche Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten (Anfechtung). Drohung kann auch als Nötigung (§ 240 StGB) oder als...
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Recht
(
Strafrecht, Besonderer Teil, Nebenstrafrecht
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Sicherheitsleistung
Bürgerliches Recht und Steuerrecht: Vielfach durch Gesetz oder Abrede der Parteien vorgesehenes Mittel, v.a. zur Abwendung bestimmter Rechtsnachteile, z.B. bei vorläufiger Vollstreckbarkeit eines Urteils. Zollrecht: Forderung der Leistung einer vollen oder teilweisen Sicherheit für auf den betreffenden Waren ruhende Einfuhrabgaben. ...
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BWL
(
Zollrecht
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
dinglicher Vertrag
Einigung, z.B. zwischen Veräußerer und Erwerber über Eigentumsübergang. Vgl. auch Abstraktionsprinzip und Konsensprinzip. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
berechtigtes Interesse
unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff: Ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Art (§ 193 StGB); Akteneinsicht setzt u.U. Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses voraus. Anders: rechtliches Interesse....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
i.d.F. der Bekanntmachung vom 2.1.2002 (BGBl. I 42, 2909; ber. BGBl. I 2003 738) m.spät.Änd. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist die wichtigste Grundlage des Bürgerlichen Rechts. Inhalt: Allg. Vorschriften, die für das gesamte Privatrecht gelten (z.B. Regeln über Rechts- und Geschäftsfähigkeit,...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Mitverschulden
Durch den Gesetzgeber in § 254 BGB allgemein getroffene Festlegung eines Prinzips zu Gunsten des zur Leistung von Schadensersatz verpflichteten Schädigers; in Form einer Mitverantwortung des Geschädigten (im Gesetz: "Beschädigter"), wenn der Geschädigte durch eigenes schuldhaftes Verhalten an...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Schuldrecht, Allgemeiner Teil
)
Gestaltungsrecht
Rechtsmacht, durch einseitige Handlungen eine Rechtsänderung zu bewirken, z.B. durch Anfechtung, Kündigung oder Rücktritt. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Knebelungsvertrag
Vertrag, der den Vertragspartner in unzumutbarer Weise der wirtschaftlichen Freiheit beraubt und nicht nur zulässigerweise beschränkt. Knebelungsvertrag kann gemäß § 138 I BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Abgrenzung nur im Einzelfall möglich. Auch die Sicherungsübereignung des...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, muss die Erklärung in einer Urkunde oder in anderer zur dauerhaften Wiedergabe von Schriftzeichen geeigneter Weise (§ 126b BGB) abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
unverzüglich
im Sinn des Zivilrechts nicht „sofort”, sondern „ohne schuldhaftes Zögern” (§ 121 BGB); belässt gewisse Überlegungsfrist. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Verwender
bei einem Vertrag diejenige Partei, die der anderen Vertragspartei Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) stellt. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Gewalt
1. Allgemein: Anwendung physischer Kraft gegen Personen oder Sachen; oft Unrechtstatbestand; eindeutige Definition umstritten. 2. Im Sinn von Staats-Gewalt: Ausdruck (1) des allg. Staat-Untertanen-Verhältnisses; (2) von bes. Gewaltverhältnissen (Sonderstatusverhältnisse), in denen sich...
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Recht
(
Allgemeine Staats- und Verfassungslehre: Staatsrecht
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Schuldrecht, Allgemeiner Teil
) ,
Recht
(
Familienrecht
)
Termin
1. Allgemein: Zeitpunkt mit der Bedeutung, dass bis dahin spätestens bzw. von da an frühestens ein Ereignis eintreten soll. 2. Bürgerliches Recht: Frist. 3. Prozessordnung: der zur Verhandlung der Streitsache bestimmte Zeitpunkt. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Gewohnheitsrecht
1. Allgemein: Ungeschriebene Rechtsnormen, die sich durch ständige Übung gebildet haben und auf dem allg. Rechtsbewusstsein beruhen. Ähnlich: Verkehrssitte, Handelsbrauch. 2. Steuerrecht: Gewohnheitsrecht ist umstritten. Aufgrund des strengen Gesetzvorbehalts im Rahmen des Eingriffsrechts...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Zustimmung
Bürgerliches RechtOberbegriff zur vorherigen Einwilligung und nachträglichen Genehmigung des von einem anderen getätigten Rechtsgeschäfts (vgl. §§ 182-184 BGB).GesellschaftsrechtEine an keine Form gebundene empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber anderen Gesellschaftern. Vgl. auch Geschäftsführung....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, OHG, KG, Partnergesellschaft, Reederei)
) ,
Recht
(
Kapitalgesellschaften, GmbH
)
Zubehör
Begriff des Bürgerlichen Rechts. Zubehör einer Sache sind bewegliche Sachen, die, ohne wesentliche Bestandteile der Hauptsache zu sein, ihrem wirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dementsprechenden räumlichen Verhältnis stehen; bes. bei gewerblichen Gebäuden die zum...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Schmiergelder
Geldbeträge, die vom Geber aufgewendet werden, um den zur Wahrnehmung der Interessen einer anderen Person verpflichteten Empfänger zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen oder sich ihm erkenntlich zu zeigen, und deren Hingabe nach den Anschauungen der beteiligten Kreise ein unlauteres Verhalten darstellt....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Wettbewerbsrecht (unlauterer Wettbewerb)
) ,
Recht
(
Allgemeines, Individualarbeitsrecht
) ,
Recht
(
Strafrecht, Besonderer Teil, Nebenstrafrecht
)
Konversion
Bürgerliches Recht Umdeutung des Parteiwillens: Entspricht ein (z.B. wegen Formmangels) nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass die Parteien es bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt hätten (§ 140 BGB). Bankwesen...
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BWL
(
Wertpapiergeschäft
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Veräußerungsverbote
gesetzliche oder behördliche, bes. gerichtliche Anordnungen, die die Veräußerung bestimmter Gegenstände verbieten. 1. Absolute Veräußerungsverbote: Aus Gründen des öffentlichen Interesses verhängte Veräußerungsverbote. Sie haben zur Folge, dass verbotswidrig abgeschlossene...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Löschungsvormerkung
Vormerkung im Grundbuch, die die künftige Löschung eines Rechts (z.B. einer rangbesseren Hypothek bei Rückzahlung) sichert. Vgl. auch Löschungsanspruch. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Sachenrecht
)
konkludente Handlungen
stillschweigende Handlungen, die den Schluss zulassen, dass der Handelnde ein Rechtsgeschäft abschließen will, z.B. kann Verbrauch unbestellt zugesandter Waren Annahme des Kaufangebotes sein. Soweit für das Rechtsgeschäft keine Formvorschriften bestehen, kann jede Willenserklärung durch konkludente Handlungen abgegeben werden. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Arglist
Begriff des Zivilrechts für gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten. Die Einrede der Arglist ist z.B. gegeben, wenn jemand sittenwidrig einem anderen dadurch Schaden zufügt, dass er sich zu Unrecht als Kaufmann ausgibt (Scheinkaufmann), sich aber dann zuungunsten des Vertragspartners nicht...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
„Alle Rechte vorbehalten”
Vertragsklausel, die besagt, dass in der Ausführung oder Hinnahme bestimmter Handlungen (Annahme der Ware, Zahlung etc.) kein Verzicht auf Einwendungen (Mängelrüge etc.) zu sehen ist. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Allgemeines
)
Lebensalter
Im Rechtsleben maßgebend für die Entstehung und Ausübung von Rechten und Pflichten. Entscheidend sind immer nur volle Lebensjahre, wobei der Tag der Geburt mitgerechnet wird...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Auseinandersetzung
1. Bürgerliches Recht: Zum Zwecke der Auseinandersetzung ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen. 2. Handelsrecht: Auseinandersetzung infolge Auflösung der Personengesellschaft oder bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Auseinandersetzung muss stattfinden, kann jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden....
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Recht
(
Schuldrecht, Besonderer Teil
) ,
Recht
(
Allgemeines
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Familienrecht
)
verbrauchbare Sachen
bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch im Verbrauch oder in der Veräußerung besteht (§ 92 BGB), z.B. Lebensmittel, Geld, aber auch Bücher beim Buchhändler. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Organhaftung
Haftung der juristischen Person für das Handeln ihrer gesetzlichen Vertreter. Die juristische Person muss für die von ihren gesetzlichen Vertretern in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen begangenen Handlungen, bes. die unerlaubten Handlungen, genauso einstehen, wie eine...
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Recht
(
Allgemeine Staats- und Verfassungslehre: Staatsrecht
) ,
Recht
(
Staatshaftung, Enteignung, öffentlich-rechtliche Entschädigung, Entschädigungsrecht, Lastenausgleich
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Organe
1. I.e.S.: Die gesetz- oder verfassungsmäßig vorgesehenen Institutionen einer juristischen Person, bes. ihre gesetzlichen Vertreter. 2. I.w.S.: Die im Innen- und Außenverkehr zwischen Unternehmungen und dem Markt sowie sonstiger Öffentlichkeit vertretungs- und kontrollberechtigten Personen bzw. Personengruppen. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Verpflichtungsgeschäft
Rechtsgeschäft, das eine Verbindlichkeit (Schuld) begründet und oft zu einer Verfügung (z.B. der Kaufvertrag zur Übereignung der Kaufsache) verpflichtet und dazu führt (Abstraktionsprinzip). ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Vertragsverhältnis
aufgrund eines Vertrages begründetes Rechtsverhältnis. Gegensatz: Die unmittelbar aufgrund gesetzlicher Vorschrift entstehenden Rechtsverhältnisse, z.B. aus ungerechtfertigter Bereicherung, unerlaubter Handlung, Kraftfahrzeughaftung etc....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Insichgeschäft
Geschäft, das jemand mit sich selbst als Vertreter zweier verschiedener Personen oder im eigenen Namen und gleichzeitig als Vertreter des Geschäftspartners abschließt. Nur zulässig, wenn die beteiligten Vertragspartner dem Vertreter das Selbstkontrahieren gestattet haben oder das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht (§ 181 BGB). ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Immaterialgüterrechte
1. Persönlichkeitsrechte an unkörperlichen (immateriellen) Gütern, die ausschließlichen Charakter und gleichzeitig einen selbstständigen Vermögenswert haben (z.B. Urheber- und Patentrechte). 2. Vermögensrechte an verkehrsfähigen geistigen Gütern, die als absolute Rechte (positive)...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Bedingung
Die einer Willenserklärung eingefügte Bestimmung, die die Wirkung des Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen ungewissen Umstand abhängig macht. ...
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BWL
(
Substanzbesteuerung
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Rechtsverhältnisse
die durch Rechtsvorschriften geordneten Beziehungen von Personen zu anderen Personen oder Gegenständen, z.B. Mietverhältnis, Ehe, Beamtenverhältnis....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Faksimilestempel
Stempel mit Faksimile-Unterschrift, der es ermöglicht, zahlreiche Unterschriften in verhältnismäßig kurzer Zeit zu leisten bzw. durch eine Hilfsperson ausführen zu lassen. Rechtliche Gültigkeit: (1) Bei gesetzlicher Schriftform (§ 126 I BGB) genügt Unterzeichnung durch Faksimilestempel zur...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Clausula Rebus Sic Stantibus
Abrede in einem Vertrag, dass ein Vertrag oder bestimmte Konditionen nur so lange gelten sollen, als sich nicht die zugrunde liegenden Verhältnisse tiefgreifend ändern. Auch ohne ausdrückliche Abmachung im Vertrag können sich infolge Störung der Geschäftsgrundlage von Gesetzes wegen (vgl. §...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Rechtswidrigkeit
Charakteristik jeder Handlung, die der Rechtsordnung widerspricht. Im gesamten Rechtsbereich einheitlicher Begriff. Rechtfertigungsgründe schließen das Unrecht mit Wirkung für alle Rechtsgebiete aus, das sind v.a. Notwehr, Notstand, Pflichtenkollisionen, tatsächliche und mutmaßliche Einwilligung des Verletzten. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Gutglaubensschutz
Grundsatz u.a. des Handelsrechts, ähnlich dem BGB-Prinzip des gutgläubigen Erwerbs, betrifft das rechtlich geschützte Vertrauen auf einen Rechtsschein und gibt demjenigen, der auf den Rechtsschein vertraut, bestimmte Rechte, diese sind unterschiedlich geregelt. Gutglaubensschutz besteht...
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Recht
(
Allgemeines
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Bestätigung
1. Bürgerliches Recht: Willenserklärung, durch die eine andere, fehlerhafte (Nichtigkeit, Anfechtung) Erklärung voll wirksam gemacht werden soll. a) Ein anfechtbares Geschäft wird dadurch bestätigt, dass der Anfechtungsberechtigte nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes (Irrtum, Drohung,...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Schriftform
Urkunde, die vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien grundsätzlich auf derselben Urkunde erfolgen (§ 126 BGB). Vgl. auch elektronische Form. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Wettbewerbsrecht (GWB, Europäisches Kartellrecht)
)
wirtschaftlicher Verein
Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Kann nicht ins Vereinsregister eingetragen werden und Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung erlangen (§ 22 BGB)....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Klausel
1. Nebenabrede bei Verträgen (Handelsklauseln). 2. Einzelbestimmung des Versicherungsvertrags zur Abänderung (Erweiterung, Beschränkung) des Deckungsumfangs zwecks Anpassung an den individuellen Versicherungsbedarf. Arten: (1) Standard-Klauseln (feste Klausel) werden für eine Vielzahl...
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Recht
(
Privatversicherungsrecht
) ,
Recht
(
Allgemeines
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
beschränkte Geschäftsfähigkeit
Zustand, in dem sich eine Person, bes. ein Minderjähriger, nur unter bes. Voraussetzungen rechtlich verpflichten kann (§§ 106 ff. 1903 BGB). Gegensatz: Geschäftsfähigkeit....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Stillschweigen
bedeutet im Sinn des Bürgerlichen Rechts i.d.R. Ablehnung. Anders nur, wenn gesetzlich vorgeschrieben (z.B. § 362 HGB) oder wenn Treu und Glauben eine ausdrückliche Ablehnung gebieten. Doch kann stillschweigende Annahme oder stillschweigendes Bewirken einer vertragsmäßigen Leistung auch Annahme des Vertragsangebots durch konkludente Handlung bedeuten. Vgl. auch Bestätigungsschreiben. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
pacta sunt servanda
lat. für Verträge müssen gehalten werden, allgemeiner Rechtsgrundsatz des Zivilrechts. Im modernen Recht liegt die Grenze des Zwanges zur Einhaltung vertraglicher Verpflichtung bei der Zumutbarkeit, z.B. bei persönlicher Leistung (§ 275 III BGB). Vgl. auch Störung der Geschäftsgrundlage. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Wassernutzungsrechte
die in einem förmlichen Verfahren erteilte Erlaubnis, stehende oder fließende Gewässer oder Grundwasser durch Wasserkraftnutzung (z.B. Ausnutzung von Gefälle durch Wasserkraftmaschinen), durch Wasserversorgung (z.B. Entnahme von Trink- oder Nutzwasser) oder durch sonstige Wassernutzung...
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BWL
(
Substanzbesteuerung
) ,
Recht
(
Umweltschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Wasser- und Fischereirecht, Landwirtschaft, Ernährung, Forstrecht, Gentechnik
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Sachenrecht
)
Früchte
1. Begriff: Er wird vom Bürgerlichen Recht (§ 99 BGB) vorgegeben. 2. Formen: a) unmittelbare Sachfrüchte: Erzeugnisse einer Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen werden (z.B. Hühnerei). b) mittelbare Sachfrüchte: Erträge, welche eine Sache...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Abschluss
Im Rechnungswesen bezeichnet man als Abschluss insbesondere den Abschluss der Konten und die Erstellung des Jahresabschlusses am Geschäftsjahresende....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
BWL
(
Buchhaltung
)
Mantelgründung
Gründung einer Kapitalgesellschaft, die nicht auf einen bestimmten Unternehmensgegenstand und Gesellschafterkreis ausgelegt ist, sondern als Gesellschaft mit allg. Bestimmungen über Namen und Gegenstand auf „Vorrat” gegründet wird und bei der die spätere Anpassung an die wirtschaftliche Verwendung durch Satzungsänderung erreicht werden soll....
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BWL
(
Unternehmensfinanzierung
) ,
BWL
(
Unternehmensgründung
) ,
Recht
(
Kapitalgesellschaften, GmbH
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
absolutes Recht
im Gegensatz zu den Forderungsrechten (relative Rechte) nicht nur gegenüber dem Schuldner, sondern gegen jedermann wirkendes Recht; z.B. Urheberrechte, Sachenrechte, nicht aber der Besitz. Es unterliegt deshalb grundsätzlich nicht der Verjährung....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Selbsthilfe
eigenmächtige Rechtssicherung oder -verwirklichung, nur ausnahmsweise zulässig. Nach § 228 BGB ist als Selbsthilfe die Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung einer fremden Sache, die Festnahme eines fluchtverdächtigen Schuldners oder die Brechung des Widerstandes eines Verpflichteten...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Nachfrist
eine nach Fristablauf noch bestehende oder gesetzte Frist. 1. Nachfrist beim Schuldnerverzug: Ablehnung. 2. Nachfrist im Verlagsrecht: Wenn ein Verleger von seinem Recht zur Neuauflage keinen Gebrauch macht, kann der Verfasser ihm eine angemessene Nachfrist als Ausschlussfrist setzen, nach...
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Recht
(
Presse- und Medienrecht, Bildungsrecht
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Schuldrecht, Allgemeiner Teil
)
Unterschrift
handschriftliche Zeichnung mit Namen, Firma etc. Unterschriftsleistung ist i.d.R. zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften, die der Schriftform bedürfen, erforderlich. Sie muss den Urkundentext räumlich abschließen. Sie darf nicht „Überschrift” sein. Faksimilestempel steht nicht gleich. Die...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Ratenzahlung
Zahlung in Teilbeträgen. Rechtliche Behandlung: Soweit nichts anderes vereinbart ist (Abzahlungsgeschäfte), wie jede andere Teilleistung....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Revers
1. Gegenschein, durch den eine Verpflichtung aufgehoben oder eine Urkunde widerrufen wird. 2. Schriftliche Verpflichtungserklärungen etc. (z.B. Reverssystem). ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Schuldenhaftung
Einstehenmüssen (Haftung) für Verbindlichkeiten, v.a. bei Vorhandensein mehrerer rechtlich oder wirtschaftlich getrennter Vermögensmassen....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Erbrecht
) ,
Recht
(
Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, OHG, KG, Partnergesellschaft, Reederei)
) ,
Recht
(
Familienrecht
) ,
Recht
(
Schuldrecht, Allgemeiner Teil
) ,
Recht
(
Kapitalgesellschaften, GmbH
)
pactum de non petendo
Stillhalteabkommen; befristeter Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung, wonach der Schuldner vorübergehend zur Verweigerung der Zahlung berechtigt sein soll. Anders als bei der Stundung leugnet der Schuldner regelmäßig das Bestehen einer Forderung....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Auslegungsregeln
Bestimmte allg. Grundsätze über die Auslegung von Rechtsnormen und Rechtsgeschäften. Herkömmlich in grammatische (Wortlaut), historische (Gesetzesgeschichte, Wille des historischen Gesetzgebers, auch subjektive Auslegung genannt), systematische (Stellung der Regelung im Zusammenhang mit anderen...
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Recht
(
Allgemeines
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Erfüllung
Erbringen der geschuldeten Leistung (z.B. durch Zahlung). 1. Folge: Die Schuldverpflichtung erlischt (§ 362 I BGB). Gleiche Wirkung haben i.d.R.: Leistung an Erfüllungs Statt, Aufrechnung, Hinterlegung, Erlass. 2. Reihenfolge der Erfüllung: Hat der Gläubiger mehrere gleichartige...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Schuldrecht, Allgemeiner Teil
)
Spiel
Vertrag, bei dem der Geschäftserfolg von einer Ungewissheit, v.a. Zufall abhängt. Eine Verbindlichkeit wird durch Spiel nicht begründet (§ 762 BGB; Naturalobligation). Im Gegensatz zum Preisausschreiben geht es beim Spiel vornehmlich um Unterhaltung bzw. Gewinn....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Verschulden beim Vertragsschluss
Auch: Verschulden bei Vertragsverhandlungen ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Ablehnung
I. Ablehnung einer Leistung: Zulässig nach BGB: 1. I.Allg. gegenüber Teilleistungen, 2. im Fall einer Pflichtverletzung aus Leistungsverzögerung oder Schlechtleistung. II. Ablehnung der Leistungspflicht durch den Versicherer: Durch Zugang einer schriftlichen Ablehnung des Versicherers beim...
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Recht
(
Allgemeines
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Schikaneverbot
das in § 226 BGB ausgesprochene Verbot, ein Recht lediglich zu dem Zwecke auszuüben, einem anderen Schaden zuzufügen. Weiter geht das aus § 242 BGB herzuleitende Verbot der unzulässigen Rechtsausübung. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Vertragsverletzung
Verletzung vertraglicher Pflichten als Unterfall der Pflichtverletzung, die auch das geschäftsähnliche und gesetzliche Schuldverhältnis umfasst. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Vertretung ohne Vertretungsmacht
Abschluss eines Vertrags erkennbar im Namen eines anderen, ohne von diesem bevollmächtigt (Vollmacht) oder sonst wie (z.B. als Geschäftsführer einer GmbH) zur Vertretung befugt zu sein. Die Gültigkeit hängt von der Genehmigung des Vertretenen ab. Genehmigt der Vertretene nicht, so kann der...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Unterlassungsanspruch
bei rechtswidrigen Eingriffen ohne Verschulden des Verletzers gegebener Anspruch, und zwar in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage oder wiederherstellenden Unterlassungsklage zur Verhinderung künftiger bzw. Beseitigung noch fortdauernder Beeinträchtigungen (z.B. Schutz des Namensrechts,...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Verpfändung
die rechtsgeschäftliche Bestellung eines Pfandrechts im Gegensatz zum Entstehen der gesetzlichen Pfandrechte. Vgl. auch Pfandrecht. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Sachenrecht
)
fiskalische Rechtsverhältnisse
Rechtsverhältnisse, an denen der Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt ist, jedoch nicht als Hoheitsträger, sondern als gleichgeordneter Inhaber von Vermögensrechten, die sich nach Bürgerlichem Recht beurteilen. Für Rechtsstreitigkeiten über fiskalische Rechtsverhältnisse ist der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 13 GVG). ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Teilnichtigkeit
Nichtigkeit eines Teils von einem Rechtsgeschäft. Teilnichtigkeit hat i.d.R. Nichtigkeit des ganzen Geschäfts zur Folge. Anders: (1) Wenn anzunehmen ist, dass die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen hätten (§ 139 BGB); (2) bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) (§ 306 I BGB)....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
notarielle Beurkundung
die durch einen Notar vorgenommene öffentliche Beurkundung. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Auslegung
1. Bürgerliches Recht: Einerseits Erforschung des wirklichen, in einer Willenserklärung zum Ausdruck gekommenen Willens (§ 133 BGB), ohne am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Andererseits sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Vorvertrag
zum späteren Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtende Vereinbarung. Der Vorvertrag muss Einigung über alle wesentlichen Punkte enthalten und i.d.R. unter Beachtung der etwa für den Hauptvertrag bestehenden Formvorschriften abgeschlossen werden....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Grundstücksvollmacht
Eine zur Verfügung über Grundstücke ermächtigende Vollmacht, im Gegensatz zur gewöhnlichen Vollmacht i.d.R. formbedürftig. Bei Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt ist eine öffentliche Beglaubigung der Grundstücksvollmacht erforderlich (§ 29 GBO). Eine unwiderrufliche Vollmacht zur...
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Recht
(
Sachenrecht
) ,
Recht
(
Allgemeines
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Vereinsregister
beim Amtsgericht geführtes Register, in das alle nicht einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezweckenden Vereine mit mind. sieben Mitgliedern eingetragen werden können. Vor der Eintragung muss die Satzung vorgelegt werden, die bestimmten Mindesterfordernissen (§§ 57, 58 BGB) genügen...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
elektronische Form
qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) vom 16.5.2001 (BGBl. I 876) soll die gesetzlich vorgesehene schriftliche Form durch elektronische Form ersetzen; der Aussteller der Erklärung muss dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem SigG versehen (§ 126a I BGB)....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Namensrecht
1. Absolutes Recht zum ungestörten Gebrauch des Namens und Verhinderung unbefugten Gebrauchs (§ 12 BGB). 2. Recht zur Namensführung: Familienname. 3. Geschützt wird nicht nur der bürgerliche Name, sondern auch der Firmenname, und zwar nicht nur der Name als Bestandteil der Firma des...
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Recht
(
Wettbewerbsrecht (unlauterer Wettbewerb)
) ,
Recht
(
Allgemeines
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Familienrecht
)
Ordre Public
Bezeichnung für den Vorbehalt zugunsten der inländischen öffentlichen Ordnung. Die Anwendung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen, wenn es gegen die wesentlichen Grundsätze dt. Rechts verstößt (Art. 6 EGBGB)....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Priorität
Recht Rechtsgrundsatz, dass ältere Rechte vor später entstandenen den Vorrang genießen. 1. Sachenrecht: Die Reihenfolge der Rechte einer Abteilung des Grundbuchs richtet sich i.Allg. nach dem Eintragungsdatum, der Rang eines Pfandrechts nach dem Zeitpunkt der Pfändung etc. 2....
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BWL
(
Grundlagen der Industriebetriebslehre
) ,
BWL
(
Wertpapiergeschäft
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Sachenrecht
) ,
Recht
(
Markenrecht
) ,
Recht
(
Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Designrecht
) ,
Recht
(
Urheberrecht, Verlagsrecht
)
Einwilligung
Begriff des BGB für die vor Abschluss eines Rechtsgeschäfts vorliegende Zustimmung eines Dritten, vgl. § 183 BGB (andernfalls Genehmigung). ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Musterfeststellungsklage
Vom Bundesgesetzgeber in der 19. Legislaturperiode vorgesehene Form der Sammelklage. Vom Bundeskabinett am 9.5.2018 und vom Bundestag am 14.6.2018 beschlossen. Das Gesetz ist zum 1.11.2018 in Kraft getreten. Unter dem Eindruck von Firmenskandalen (insbes. zuletzt die VW-Affäre...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Volljährigkeit
Voraussetzung für Geschäftsfähigkeit, tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein (§ 2 BGB). ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Stillhalteabkommen
Schuldrecht pactum de non petendo. Wirtschaftsgeschichte 1931 in Basel abgeschlossener Vertrag zwischen Ausschüssen ausländischer Banken sowie Reichsbank, Deutscher Golddiskontbank und Stillhalteausschuss der dt. Regierung über die Stillhaltung...
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BWL
(
Bankenstruktur
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
nicht rechtsfähiger Verein
körperschaftlicher Zusammenschluss, der mangels Eintragung im Vereinsregister oder staatlicher Verleihung der Rechtsfähigkeit entbehrt. Vgl. auch Verein. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Rechtsausübung
Geltendmachung von Rechten jeder Art. Die Rechtsausübung wird durch das Bürgerliche Recht eingeschränkt: Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sie: (1) Nur den Zweck verfolgt, einem anderen Schaden zuzufügen (§ 226 BGB, Schikaneverbot); (2) eine sittenwidrige Schädigung eines anderen...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
unzulässige Rechtsausübung
Ausübung eines formell bestehenden Rechts, die dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderläuft. Bloße Unbilligkeit genügt nicht. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Affidavit
eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung eines Rechts. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Geschäftsgrundlage
Umstände oder Vorstellungen, die zur Grundlage, aber nicht zum Inhalt eines Vertrages wurden. Ein Irrtum über die Geschäftsgrundlage kann zur Anfechtung wegen Irrtums berechtigen. Vgl. auch Störung der Geschäftsgrundlage. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
digitale Signatur
ein mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen Daten, das mithilfe eines zugehörigen öffentlichen Schlüssels, der mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat einer Zertifizierungsstelle oder Behörde versehen ist, den Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit...
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BWL
(
Zahlungsverkehr
) ,
Recht
(
Geld, Kredit, Währung, Banken, Börsen
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
kurzfristige Preiserhöhung
Preiserhöhung für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden (§ 309 Nr. 1 BGB). Eine Bestimmung über kurzfristige Preiserhöhungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, es sei denn, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Zeitbestimmung
die einem Rechtsgeschäft beigefügte Bestimmung, wonach die Rechtswirkungen zu einem bestimmten Zeitpunkt aufhören oder eintreten sollen. Die Vorschriften über die Bedingungen gelten entsprechend (§ 163 BGB). ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Haftpflicht
1. I. w. S.: Pflicht zum Schadensersatz. 2. I. e. S.: Schadensersatzpflicht aus unerlaubten Handlungen und Gefährdungshaftung....
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Recht
(
Privatversicherungsrecht
) ,
Recht
(
Kapitalgesellschaften, GmbH
) ,
Recht
(
Genossenschaften
) ,
Recht
(
Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, OHG, KG, Partnergesellschaft, Reederei)
) ,
Recht
(
Schuldrecht, Besonderer Teil
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Ausbeute
Zivilrecht Nach § 99 BGB der über die natürlichen Früchte einer Sache hinaus aus einer Sache bestimmungsgemäß gewonnene Ertrag. Industriebetriebslehre Relation zwischen verwertbarer Erzeugnismenge und bearbeiteter Erzeugnismenge (Ausbeutekoeffizient)....
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BWL
(
Grundlagen der Industriebetriebslehre
) ,
Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
GEMA
Abk. für Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte e.V. Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung deutscher und ausländischer Urheberrechte auf dem Gebiet der Musik in der Bundesrepublik Deutschland; Sitz in Berlin und München. Die...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Urheberrecht, Verlagsrecht
)
Vermischung
Begriff des Bürgerlichen Rechts. Vermischung liegt vor, wenn bewegliche Sachen, die verschiedenen Eigentümern gehören, derart miteinander vermischt oder vermengt werden, dass sie voneinander nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten getrennt werden können, z.B. zwei...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
Recht
(
Sachenrecht
)
a conto
Teilzahlung (Abschlagzahlung) auf fällige Schuld. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
verdeckte Stellvertretung
Stellvertretung, bei der der Vertreter ein Geschäft zwar für fremde Rechnung, aber in eigenem Namen abschließt. Nur der Vertreter wird aus dem Geschäft berechtigt oder verpflichtet (§ 164 II BGB). U.U. kann er als Schadenersatz aber den dem Vertretenen erwachsenen Schaden (Drittschaden) fordern. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Zinsverjährung
Zinsen (vertragsmäßige sowie Verzugszinsen) verjähren in drei Jahren einschließlich der Amortisationsquoten (§§ 195, 197 II BGB). Sie verjähren außerdem zugleich mit dem Hauptanspruch (§ 217 BGB). Vorlegungsfrist für Zinsscheine vier Jahre. Vgl. auch Verjährung. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
) ,
BWL
(
Einlagengeschäft
)
AGB-Gesetz
Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vom 9.12.1976 (BGBl. I 3317) m.spät.Änd. Durch die Schuldrechtsreform als Nebengesetz aufgehoben und mit geringfügigen Änderungen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) - §§ 305–310 BGB - integriert....
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
Zinswucher
gemäß § 138 BGB nichtiger Vertrag, durch den wucherische Zinsen versprochen werden. I.d.R. ist von einem auffälligen Missverhältnis dann auszugehen, wenn der vereinbarte Zins etwa beim Zweifachen des Marktzinses liegt. Vgl. auch Wucher. ...
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Recht
(
Grundlagen des bürgerlichen Rechts
)
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