Treuhänder
Der Treuhänder nimmt bei der Treuhand die Vermögensangelegenheiten einer anderen Person, vorzugsweise des Treugebers, wahr. Der Treuhänder verfügt gegenüber Dritten über eine überschießende Rechtsmacht. Diese Bevorzugung der Verkehrsinteressen wird durch gesteigerte Pflichten des Treuhänders gegenüber dem Treugeber teilweise ausgeglichen....
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Recht (Schuldrecht, Besonderer Teil),BWL (Kreditgeschäft)